Bei unberechtigtem Weiterverkauf des Autos durch die Ex-Freundin, verpflichtet sich diese zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises

Wenn sich ein Paar trennt, muss der Ex-Partner beweisen können, dass ihm das Auto nicht nur zur Nutzung überlassen sondern geschenkt wurde. Ist dies nicht der Fall, endet der sogenannte Leihvertrag mit dem Ende der Beziehung und der Rückforderung des Autos.

Das Landgericht Coburg entschied in seinem Urteil -23 O 246/12-, dass die Ex-Freundin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sie das Auto des Ex-Freundes unberechtigterweise weiterverkauft.

Der Fall
Der Kläger studierte im Ausland und war somit nur selten in Deutschland. Im November 2011 kaufte er einen gebrauchten BMW in einem Autohaus für 16.100 €.
Es wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Kläger zugelassen wird und die Beklagte das Auto nur abholt. Allerdings gab es bei der Zulassung Schwierigkeiten, denn der Kläger war zu dem Zeitpunkt wieder im Ausland und seine Adresse auf seinem Personalausweis war nicht korrekt.

Das Auto wurde also der Einfachheit halber auf die Beklagte zugelassen, da sie das Auto abholte und auch benutze. Das Paar trennte sich Anfang 2012 und die Beklagte verkaufte das Auto an einen Dritten.

Der Kläger sagte nun aus, dass er der alleinige Eigentümer war und es seiner damaligen Freundin nur zur Nutzung überlassen hat. Als die Beziehung beendet war, forderte er die Beklagte mehrfach auf, das Auto wieder herauszugeben. Allerdings tat sie dies nicht.

Der Kläger erhob zunächst Klage auf Herausgabe des BMW´s bis sich herausstellte, dass das Auto mittlerweile verkauft worden war. Nun erhob er Klage auf Schadensersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises gegen die Ex-Freundin.
Die Beklagte meinte, dass ihr das Auto geschenkt worden sei.

Das Landgericht
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es war überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrages Eigentümer werden sollte. Die Beklagte wurde nur durch Zufall als Halterin des BMW´s eingetragen, da es ja Komplikationen mit dem Ausweis des Klägers gab und dieser aufgrund seines Auslandaufenthalts nicht handeln konnte.

Auch mit Schenkung konnte die Beklagte nicht überzeugen, denn dann hätte der Kläger den Namen der Beklagten ja direkt in den Kaufvertrag eingefügt.

Des Weiteren stellte sich zu Ungunsten der Beklagten heraus, dass das Auto nicht an einen wie von ihr angegeben Osteuropäer verkauft wurde, sondern an ein Autohaus, welches es an den jetzigen Eigentümer verkaufte.

Urteil
Das Gericht stellte also fest, dass der Beklagten das Auto nur zur Benutzung überlassen wurde und nicht berechtigt war, das Auto weiterzuverkaufen. Sie muss nun Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises an den Kläger zahlen.

Quelle

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