Mit seiner Entscheidung vom 2. August 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Väterrechte einen großen Schritt voran gebracht. Indem es die Vorschrift des § 1626a BGB für verfassungswidrig erklärte, wird nun eine erhebliche Benachteiligungen von unverheirateten Vätern beseitigt.
In vielerlei Hinsicht sind Männer gegenüber Frauen hinsichtlich der Entscheidungsgewalt über das Wohl ihrer Kinder noch immer tatsächlich und rechtlich benachteiligt.
Viele Frauen mit Kindern sind berufstätig. Insofern greift das „Mütter stehen zuhause am Herd und haben mehr Zeit für ihre Kinder“ Argument nicht. Das Gesetz erwartet es sogar von alleinerziehenden Eltern – ob Mutter oder Vater – dass sie i.d.R. ab einem gewissen Alter der Kinder für einen eigenen Lebensunterhalt Sorge tragen.
Aktuelle Studien bestätigen, wie wichtig gerade für Väter ein regelmäßiger, häufiger und intensiver Umgang mit ihren Kindern ist. Hier gilt es, künftig die Vorgehensweise den veränderten Bedingungen anzupassen. Dies ist jedoch hauptsächlich ein praktisches Problem.
Nach der noch unveränderten Fassung von § 1626a I Nr.1 BGB können Väter nur dann das (gemeinsame) Sorgerecht für ihr Kind bekommen, wenn die Mutter dem zustimmte (und der Vater ebenfalls eine entsprechende Erklärung abgab). Seit einigen Jahren leben immer mehr Paare unverheiratet zusammen und haben auch gemeinsame Kinder. Für den Mann ist es eine immense Unsicherheit, dass die Frau quasi alleine über das Sorgerecht entscheiden darf. Diese Gefahr ist auch nicht rein hypothetisch. Nur knapp über die Hälfte aller unverheirateten Eltern in Deutschland teilt sich das Sorgerecht für ihre Kinder. Und zumeist ist eine Weigerung der Mutter, eine entsprechende Erklärung abzugeben nicht auf Gründe, die im Kindeswohl liegen, zurückzuführen, sondern auf egoistische Motive. Es ist ja nichts neues, dass Kinder häufig als Waffe im Streit der Eltern verwendet werden. Frei nach dem Motto: „Wer das Kind hat, hat die Macht“.
Der Gesetzgeber hatte wohl nicht bedacht, dass Mütter in großen Zahlen und nicht lediglich aus Kindeswohlerwägungen den Vätern das Sorgerecht für ihre Kinder vorenthalten würden. Das Bundesverfassungsgericht nimmt hauptsächlich aufgrund dieser empirischer Daten einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte des Vaters an.
Alleine die Tatsache, dass Mütter die Möglichkeit haben, ohne irgendeine Einwirkungsmöglichkeit des Vaters diesen vom gemeinsamen Sorgerecht auszuschließen, stellt für mich eine massive Ungleichbehandlung dar, die sich nicht durch logische und sachliche Argumente rechtfertigen lässt. Die Entscheidung, jemanden von der Sorge für sein Kind auszuschließen, darf nicht der Willkür der Mutter alleine überlassen bleiben, sondern ist Sache des Familiengerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat erkannte, dass es zwar nicht zu beanstanden sei, zunächst der Mutter das Sorgerecht zu übertragen und dies auch unabhängig von der Anerkennung einer Vaterschaft zu behandeln. Allerdings müsse die Entscheidung der Mutter gerichtlich überprüfbar sein. Andernfalls läge darin ein tiefgreifender Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 II GG.
Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts sieht daher wie folgt aus:
„Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.“
Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auf dass künftig noch viele weitere folgen!