Kommt es zwischen Eheleuten zur Trennung, kommen sie manchmal in Streit darüber, wer die gemeinsame Ehewohnung bekommt. Nicht immer können sich Eheleute gütlich darüber einigen. Denn nicht immer wollen beide – oder einer der Eheleute – ausziehen. Dann, wenn beide die Wohnung für sich beanspruchen und eine Einigung ausgeschlossen erscheint, muss im Zweifel das Gericht entscheiden. Einen solchen Fall hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Beschluss vom 29.03.17, Az.: 4 UFH 1/17).
Sachverhalt
Die Eheleute hatten sich getrennt. Der Mann hatte daraufhin zunächst die gemeinsame Wohnung verlassen und ist zu seinen Eltern gezogen. Nach einiger Zeit wollte er jedoch in die Wohnung zurückkehren, die seiner Ansicht nach noch die gemeinsame Wohnung war. Dies verweigerte die Ehefrau, woraufhin der Ehemann auf dem Anrufbeantworter der Ehefrau erhebliche Drohungen hinterließ. Er verschaffte sich zudem durch Aufbrechen der Terrassentür gewaltsam Zugang zur Wohnung.
Das Amtsgericht hatte daraufhin die Wohnung der Ehefrau zugewiesen. Das Amtsgericht hatte zudem den Hinweis des Ehemanns, dass er früher Teil eines Einsatzkommandos der Polizei gewesen ist, als Indiz gewertet, dass er die ausgesprochenen Drohungen auch umsetzen könne.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts setzte sich der Ehemann so dann zu Wehr. Zur Begründung führte er an, dass er von seiner Frau provoziert worden sei, da diese behauptete, er habe Geldbeträge vom gemeinsamen Konto abgehoben. Dies sei nicht wahr.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dies hatte von der Möglichkeit des § 1361b BGB Gebrauch gemacht, wonach das Gericht einem der Beiden die Wohnung zusprechen darf, wenn dies erforderlich ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden, und die Wohnung nach entsprechender Abwägung der Ehefrau zugewiesen. Der Ehefrau sei ein weiteres Zusammenleben mit dem Ehemann durch den „Einbruch“ und die ihr gegenüber abgesetzten Drohungen schlicht unzumutbar.
Es bestehe daher eine Gefährdungslage für die Ehefrau. Es sei daher auch verhältnismäßig, der Ehefrau die Wohnung zuzuweisen.
Problematisch ist oft auch der ungekehrte Fall: Der Ehemann verlässt die gemeinsam gemietete Wohnung und will damit gar nichts mehr zu tun haben. Aber Vermieter und/oder Ehefrau wollen ihn aus dem Vertrag nicht entlassen. Dann muss er entweder die Wohnung im Scheidungsverfahren der Ehefrau zuweisen lassen (wenn die das will) oder seinen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung gerichtlich durchsetzen. Alles recht ungemütlich.