Welche Anforderung gibt es eigentlich konkret an die gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge? Dies wurde in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss durch das OLG Hamm konkretisiert. (AZ.: 3 UF 139/15)
Der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist wichtig für das Kind. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet wird. Ist die wiederholte Beeinflussung des Kindes eine Kindeswohlgefährdung? Welche Konsequenzen ein solches Verhalten des umgangsberechtigten Vater haben kann, zeigte nun das OLG Frankfurt am Main (mit Beschluss v. 11.07.2016 (Az. 1 UF 45/16)).
Angenommen ein Vater ist weder sorgeberechtigt noch hat er ein Umgangsrecht. Kann er dennoch einen Auskunftsanspruch haben, um sich darüber informieren zu können, wie sich seine Tochter entwickelt? Diese Frage musste sich nun das OLG Hamm in einem Verfahren stellen.
Die Kinder stehen bei der Scheidung oft zwischen den Fronten. Wichtig ist die Klärung des Sorgerechts.
Sorgerecht
Die Zahlen sagen, dass fast jede zweite Ehe in Deutschland geschieden wird und tendenziell nehmen Scheidungen weiter zu. Nur was passiert mit den Kindern?
Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Erst wenn ein Elternteil einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellt, entscheidet das Gericht zum Wohl des Kindes. Kinder, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, können gegen die Entscheidung widersprechen und ihre Meinung muss bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
Der Bundestag in Berlin hat beschlossen, dass der leibliche Vater des Kindes auch ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, wenn der Nachwuchs von der Mutter und z.B. ihrem neuen Freund/Mann, dem sogenannten rechtlichen Vater,großgezogen wird.
In mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg bekamen Väter in der letzten Zeit das Recht, ihre Kinder zu sehen, wenn dieses nicht mit dem biologischen Vater aufwuchs.
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.
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