Scheidung durch Google Streetview

G. Cheat View Scheidung
G. Cheat View Scheidung

Stellen Sie sich vor: eine gute britische Ehefrau entdeckt an ihrem heimischen Computer die Faszination des Internet-Dienstes Google Street View. Als sich die Lady auf diese bequeme und unterhaltsame Weise in den Straßen von London umsieht, entdeckt sie eine Person die ihr bekannt vorkommt. Und wirklich, es ist ihr werter Gatte. Doch wo ist er denn da gerade und was tut er da?

So nimmt die Geschichte Ihren Lauf. Die Lady überführt ihren Mann des Fremdgängertums und reicht die Scheidung ein. Als Beweis und Scheidungsgrund wird ein Bild aus dem Internet angegeben… Die Schuldfrage ist geklärt, die Ehe wird geschieden.

Zugegeben, es passierte schon im März 2009 und eigentlich passierte es gar nicht wirklich, denn ein humoristisch begabter Blogger hatte sich diese Geschichte ausgedacht und sie geschickt der britischen Boulevardzeitung „The Sun“ untergejubelt.

Diese stürzte sich in vorbildlich-investigativer Manier auf die vielversprechende Schlagzeile und veröffentlichte einen reißerischen Artikel.

Der zuletzt Lachende war dann natürlich der findige Blogger und die Zeitung war (nicht zum ersten mal), einer Ente aufgesessen. Ob die werte Dame dann auch Ihre Medienkompetenz  nutzte und sich online scheiden ließ, ist nicht kolportiert.

Ich habe die Geschichte hier gefunden und fand Sie sehr amüsant und auf vielschichtige Weise lehrreich! Ich hoffe Ihnen geht es ebenso!

 

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Die EU-Scheidungsreform II – sie rückt näher

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Scheidung in Europa wird vereinfacht – Teil II

Scheidungen in internationalen ehen Ehen können sehr komplitziert sein. Über die Bestrebungen danach, Scheidungen in Europa zu vereinfachen habe ich bereits hier berichtet.

Am 4. 06. 2010. stimmte der europäische Rat positiv über den Vorschlag ab, das Scheidungsrecht für binationale Paare in mittlerweile 14 Staaten der EU zu vereinheitlichen.

Das Gesetz soll Eheleuten, welche aus unterschiedlichen Ländern stammen, oder auch nur in unterschiedlichen Ländern wohnen, mehr Möglichkeiten geben, das anwendbare Recht für ihre Scheidung selbst zu bestimmen und einheitliche Regeln für den Fall aufstellen, dass sie sich darüber nicht einigen können.

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Dürfen Afghanen wirklich ihre Frauen vergewaltigen?


Frauen in Burka     Foto: Steve Evans

Der Kachelmann Prozess (ihm wird vorgeworfen seine Freundin vergewaltigt zu haben) veranlasste mich kürzlich, eine Recherche zum Thema Vergewaltigung in der Ehe zu betreiben.
Erstaunlicherweise stieß ich dabei auf einen Artikel, welcher berichtete, in Afghanistan sei die Vergewaltigung in der Ehe legalisiert worden (Quellen  s.u.).

Das Gesetz aus dem Jahre 2009 betrifft lediglich die schiitische Minderheit in Afghanistan. Es regelt dem Artikel zur Folge Folgendes:

„Im umstrittensten Artikel 132 heisst es laut Medienberichten:

„Solange der Ehemann nicht auf Reisen ist, hat er das Recht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Frau in jeder vierten Nacht.“ Solange die Frau nicht krank sei, „ist sie zu einer positiven Antwort auf seine sexuelle Begierde verpflichtet“. Männer sollten ihren Frauen mindestens alle vier Monaten Sex gewähren, sind aber dazu nicht verpflichtet.

Artikel 133 lautet:

„Eine Frau darf das Haus nicht ohne Erlaubnis ihres Mannes verlassen.“ Ausnahmen seien nur
medizinische oder andere Notfälle. Artikel 27 setzt das heiratsfähige Alter bei
Mädchen auf den Zeitpunkt ihrer ersten Menstruation und bei Jungen auf 15 Jahre
fest.“
[Quelle: taz.de]

In der Tat scheint sich hier eine Gesetzeslücke zu ergeben, die es Männern erlaubt, auch gegen den Willen ihrer Ehefrauen mit diesen Geschlechtsverkehr zu haben. Dem gegenüber wird argumentiert, dieses Gesetz stärke sogar die Frauenrechte. Das mag wahr sein. Es ist ja allgemein bekannt, dass in Afghanistan und anderen Ländern der Region Frauenrechte vielfach extrem vernachlässigt werden.

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Die EU-Scheidungsreform – was bringt sie für binationale Scheidungen?

europa-flagge
Europa will auch bei Scheidungen zusammenwachsen

Einige Mitgliedsstaaten der EU versuchen, das internationale Scheidungsrecht zu vereinheitlichen, sodass Ehen zwischen EU-Bürgern mit unterschiedlichen Nationalitäten (sog. binationale Ehen) oder solchen, die nicht in ihrem Heimatland leben, leichter geschieden werden können.

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Kuriose Scheidungsgründe I – Chinas Immobilienpolitik


Chinesisches Ehepaar in traditioneller Tracht
Foto: Joe Mabel / GPL

Damit, dass die Immobilienreform der chinesischen Regierung für viele einen Anlass zur Scheidung bieten würde, hatte diese wohl nicht gerechnet, als sie am 15. April diesen Jahres neue Bestimmungen für den Erwerb von Zweit- und weiteren Immobilien erließ.

Eigentlicher Zweck dieser Reform war, die Spekulation mit Mehrfachimmobilien, sowie den daraus resultierenden Bauboom zu hemmen und Inflation zu verhindern. So muss für ein Zweithaus nun beispielsweise eine Anzahlung in Höhe von 50 % geleistet werden. Zudem wurde die Verzinsung um 10 % gegenüber dem
Vergleichswert erhöht. Für jede weitere Immobilie sind die Anforderungen noch höher. Dabei wird die Anzahl der Immobilien pro Familie (NICHT pro Familienmitglied) bestimmt.

Diese Vorschriften sind jedoch nicht unumgänglich. Einige Ehepaare möchten sich nun scheiden lassen, um eine weitere Immobilie zu den günstigeren Konditionen einer Erstimmobilie (30 % Anzahlung und bis zu 15 % Zinsersparnis) erwerben zu können. Im Falle der Scheidung gelten die Ehegatten nicht mehr als eine Familie, weshalb dann wieder jeder für sich eine Erstimmobilie erstehen kann. Andernfalls würde das Haus des zweiten Ehegatten als Zweitwohnung der Familie im Sinne der nachteiligen neuen Bestimmungen gelten. Entsprechend größer wäre die finanzielle Belastung. Nachdem der Kauf abgewickelt ist, möchten sie dann wieder heiraten. Andere haben für das ersehnte Zweithaus ihre Hochzeit verschoben.

Dabei ist zu beachten, dass in China sozusagen „Scheidungsfreiheit“ besteht. Wollen beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung, so muss diese gewährt werden. Das ist in Deutschland so nicht möglich. Hier kommt es nicht nur auf den Willen der Parteien an. Die Ehe muss tatsächlich „zerrüttet“ sein. Der günstigere Erwerb einer Zweitimmobilie ist kein tauglicher Scheidungsgrund in diesem Sinne.
Auch ist in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass Ehe und Familie durch Art. 4 unseres Grundgesetzes, welcher unter anderem gewisse Benachteiligungen Verheirateter verbietet, besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dank dessen würde eine solche Bevorzugung von unverheiratet Zusammenlebenden (zwei günstige Erstwohnungen) gegenüber Ehepartnern (günstige Erst- und ungünstige Zweitwohnung) in Deutschland von vorne herein eher zweifelhaft erscheinen.

Wie viele chinesische Ehen dieser Wohnungspolitik tatsächlich zum Opfer fallen werden, bleibt abzuwarten.

Quelle zum Thema: http://www.china-observer.de/?x=entry:entry100507-141519
Foto: Joe Mabel / GPL

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