Dürfen Afghanen wirklich ihre Frauen vergewaltigen?


Frauen in Burka     Foto: Steve Evans

Der Kachelmann Prozess (ihm wird vorgeworfen seine Freundin vergewaltigt zu haben) veranlasste mich kürzlich, eine Recherche zum Thema Vergewaltigung in der Ehe zu betreiben.
Erstaunlicherweise stieß ich dabei auf einen Artikel, welcher berichtete, in Afghanistan sei die Vergewaltigung in der Ehe legalisiert worden (Quellen  s.u.).

Das Gesetz aus dem Jahre 2009 betrifft lediglich die schiitische Minderheit in Afghanistan. Es regelt dem Artikel zur Folge Folgendes:

„Im umstrittensten Artikel 132 heisst es laut Medienberichten:

„Solange der Ehemann nicht auf Reisen ist, hat er das Recht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Frau in jeder vierten Nacht.“ Solange die Frau nicht krank sei, „ist sie zu einer positiven Antwort auf seine sexuelle Begierde verpflichtet“. Männer sollten ihren Frauen mindestens alle vier Monaten Sex gewähren, sind aber dazu nicht verpflichtet.

Artikel 133 lautet:

„Eine Frau darf das Haus nicht ohne Erlaubnis ihres Mannes verlassen.“ Ausnahmen seien nur
medizinische oder andere Notfälle. Artikel 27 setzt das heiratsfähige Alter bei
Mädchen auf den Zeitpunkt ihrer ersten Menstruation und bei Jungen auf 15 Jahre
fest.“
[Quelle: taz.de]

In der Tat scheint sich hier eine Gesetzeslücke zu ergeben, die es Männern erlaubt, auch gegen den Willen ihrer Ehefrauen mit diesen Geschlechtsverkehr zu haben. Dem gegenüber wird argumentiert, dieses Gesetz stärke sogar die Frauenrechte. Das mag wahr sein. Es ist ja allgemein bekannt, dass in Afghanistan und anderen Ländern der Region Frauenrechte vielfach extrem vernachlässigt werden.

Eine Vergewaltigung ist kein Kavaliersdelikt. Es steht auch Ehemännern nicht zu, ihre Ehefrauen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu „überzeugen“.
Dadurch können die Psyche der Frau und ihre Fähigkeit zu zwischenmenschlichen Bindungen nachhaltig beeinträchtigt werden. Und doch überrascht diese harsche Kritik, wenn man unseren eigenen Hintergrund in Deutschland betrachtet.

Wer erinnert sich noch daran, wie sich Wolfgang von Stetten (CDU) erst 1995 zu diesem Thema äußerte?

„Die Ehe ist eine Geschlechtsgemeinschaft und verpflichtet grundsätzlich zum ehelichen Verkehr. Die Verweigerung von Anfang an ist unter Umständen Aufhebungsgrund, die spätere Verweigerung Scheidungsgrund. Zum ehelichen Leben gehört auch, die Unlust des Partners zu überwinden. Der Ehemann ist nicht darauf aus, ein Verbrechen zu begehen – manche Männer sind einfach rabiater.“

[Quelle: joerg-rudolph.de]

Diese Äußerungen sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern eine – wenn auch überkommene- Art, die auch heute noch geltenden Vorschriften über die Ehe im BGB zu lesen. Es kommt also nicht ausschließlich auf das Gesetz an, sondern darauf, wie es umgesetzt wird. Erst 1997 wurde in Deutschland die für Ehegatten geltende Sonderregelung in § 177 StGB gestrichen, sodass die Vergewaltigung eines Ehegatten auch hier erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt als solche bestraft werden konnte. Seither hat sich viel getan. Doch auch heute noch sieht sich die Strafgerichtsbarkeit einigen praktischen Problemen gegenüber. Im allerseltensten Fall gibt es Zeugen für eine Vergewaltigung im häuslichen Bereich. Dieses Problem gibt es auch bei Sexualdelikten gegenüber Kindern. Anders als dort allerdings ist Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten normal. Es ist – sogar für Betroffene – manchmal sehr schwer zu unterscheiden, wann die Grenze zur Vergewaltigung überschritten ist, sodass es im Wesentlichen auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten Ehegatten ankommt.

Dieses Beweisproblem kann sich gegen beide Ehegatten richten. Einerseits kann den emotionalen Verletzungen einer vergewaltigten Ehefrau nicht immer ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits ist es mehr als einmal vorgekommen, dass scheidungswillige Frauen sich dies zu Nutze gemacht haben um ihren Mann zusätzlich zu schädigen. Damit wird jedoch nicht nur der fälschlich Beschuldigte in übelster Weise geschädigt, sondern auch die Glaubwürdigkeit derjenigen Frauen geschmälert, welche tatsächlich Opfer einer
Vergewaltigung geworden sind.

Solange dieses Dilemma nicht gelöst werden kann, werden unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) weiterhin viele Vergewaltigungen durch Ehegatten ungesühnt bleiben.

Deutschland ist, wie gesagt, sehr weit gekommen seit 1995. In Afghanistan liegen die Dinge anders als hier. Die Frauenrechte dort und in der Umgebung müssen auf breiter Basis angegangen und verbessert werden. Es
bleibt zu hoffen, dass dies dort ebenfalls innerhalb von 15 Jahren gelingt.

Auch hier werden innereheliche Vergewaltigungen noch nicht so verfolgt, wie es wünschenswert wäre. Eines jedoch haben wir den Afghanen tatsächlich voraus: Zumindest ist etwas derart Beziehungsschädigendes wie eine Vergewaltigung hier ein (gegebenenfalls sogar außerordentlicher) Scheidungsgrund.

Quellen und weitere Interessante Artikel zu diesem Thema:
[http://www.taz.de/] – [http://www.joerg-rudolph.de/] – [http://www.tagesspiegel.de/] – [onmeda.de/onmeda.de/]

Zum Thema gebloggt:
[vip-chicks.de] – [afghanistan.adra.de] – [swiss-lupe.blogspot.com]

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