Fallen Sie nicht auf diese Scheidungsirrtümer herein!

Jede dritte Ehe wird geschieden. Umso erstaunlicher ist es, wie viele Irrtümer und Mythen sich immer noch um die Scheidung ranken. Im Folgenden werden einige populäre Scheidungsmärchen aufgeklärt:

 „Kurzehen können einfach wieder aufgehoben werden.“

Immer wieder kommt es vor, dass die Ehepartner wenige Tage nach Eheschluss die Heirat reuen. Weil die Ehe aber nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei, könne sie vor dem Standesamt wieder annulliert werden – so ein verbreiteter Volksglaube. Richtig ist zwar, dass eine Ehe auch ohne Scheidung aufgehoben werden kann; das kommt aber nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen vor, z.B. wenn man mit Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zum Eheschluss bestimmt worden ist. In aller Regel führt aber kein Weg um die Scheidung, wenn das Ehebund wieder zerschnitten werden soll – das gilt sowohl für Ehen, die erst 1 Tag alt sind, als auch für solche, die schon 50 Jahre bestehen.

„Ohne meine Zustimmung ist eine Scheidung nicht möglich!“

Auch das ist nicht richtig. Eine Scheidung ist immer dann möglich, wenn die Ehe gescheitert ist; ob ein Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist, spielt dafür keine Rolle. Das Scheitern der Ehe lässt sich aber bei Einvernehmlichkeit einfacher nachweisen: Dann gilt eine Ehe nämlich schon nach einem Trennungsjahr als gescheitert. Stimmt ein Ehepartner nicht der Scheidung zu, gilt sie nach drei Trennungsjahren als gescheitert.

„Wir wollen uns einvernehmlich scheiden. Deshalb können wir auf einen Anwalt verzichten.“

Falsch! In Deutschland herrscht für die Scheidung Anwaltszwang. D.h. dass zumindest der Partner, der den Scheidungsantrag einreicht, anwaltlich vertreten sein muss.

„Es ist billiger, getrennt zu leben, als sich scheiden zu lassen.“

Oft fürchten scheidungswillige Ehegatten die Kosten, die durch eine Scheidung auf sie zukommen könnten. Darum wird häufig von einer Scheidung abgesehen und lediglich der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Das kann aber aus mehreren Gründen teurer sein als eine Scheidung: Zunächst einmal bleibt der andere Ehegatte unterhaltsberechtigt. Außerdem bleibt er erbberechtigt und das selbst dann, wenn er testamentarisch enterbt worden ist. Im Rahmen des von dem Gericht automatisch durchgeführten Rentenausgleich wird bei der Berechnung die Trennungszeit mit berücksichtigt. Wer mehr Rentenansprüche an den anderen abtreten muss, ist bei einer längeren Trennungszeit im Nachteil. Schließlich können sich Nachteile beim Zugewinnausgleich ergeben: Wenn es am Ende doch nur zur Scheidung kommt, kann sich der Ausgleichsanspruch schmälern, weil das Vermögen des anderen Gatten zwischen Trennungs- und Scheidungstag geschrumpft ist. Gleichzeitig könnten Sie verpflichtet sein, dem anderen Gatten mehr zu zahlen, weil Sie seit der Trennung Ihr Vermögen vergrößern konnten.

„Ich muss bei der Scheidung für die Schulden meines Ehegatten haften.“

Das ist falsch. Für Schulden haftet nur, wer sich verpflichtet hat. Das ist in der Regel der Ehepartner, der seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt hat. Nur wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner einen Vertrag geschlossen haben, haften Sie für die gemeinsamen Verbindlichkeiten.

„Nach der Scheidung muss ich höchstens drei Jahre lang Unterhalt zahlen.“

Das nacheheliche Unterhaltsrecht kennt keine strikten zeitlichen Grenzen. Es kommt ganz auf den Einzelfall, insbesondere die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Geschiedenen an. So kann die Unterhaltspflicht ein, zwei, aber auch fünf Jahre lang dauern.

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