Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 24.01.2013 -1 W 734/11- entschieden, dass keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn ein Bindestrich zwischen dem Ehe- und Geburtsnamen stehen soll.
Wenn die Eheleute als Ehenamen den Familiennamen eines Ehegatten wählen, kann der andere Ehegatte nach § 1355 IV BGB seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen.
Im aktuellen Fall wurde als Ehename der Geburtsname der Ehefrau gewählt. Der Ehemann wollte seinen Geburtsnamen vor seinen Ehenamen stellen und dies OHNE Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen aber mit Bindestrich ein. Dies wollte der Ehemann allerdings nicht einsehen und begründete es damit, dass er „seine Familiengeschichte nicht vor sich her tragen wolle“.
Das Kammergericht entschied sich gegen den Ehemann. Die Begründung lautete: Gemäß § 1355 IV BGB muss der Familienname einen Bindestrich aufweisen, denn die Begriffe „voranstellen“ und „anfügen“ bedeuten an sich schon, dass der Begleitname und Ehename mit einen Bindestrich verbunden werden müssen. Demnach sei eine Aneinanderreihung oder ein Zusammenschreiben unzulässig.
Auch liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I, 1 I GG vor. Die Vorschrift des § 1355 IV BGB soll nicht die Wahl eines gewünschten Namens ermöglichen, sondern vielmehr den Namensverlust eines Ehepartners mildern. Und die Möglichkeit, den Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen, trage den Wunsch, seinen über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung.
Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG vor. Es gibt zwar alte überlieferte mehrgliedrige Familiennamen ohne Bindestriche, diese seien aber nicht vergleichbar mit der Funktion und Entstehung des Beifügungsrechts aus § 1355 IV BGB.
Schlussendlich verstößt die Pflicht zum Bindestrich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch den Bindestrich soll die Einheitlichkeit des Familiennamens verdeutlicht werden und deutlich gemacht werden, dass nur einer der beiden der Ehename ist und der andere Zusatz ist.
§ 1355 BGB Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Artikel 1 Grundgesetz
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.