Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.03.2013 -XII ZB 650/11- entschieden, dass der Ehepartner nach der Scheidung einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat, wenn der Ehepartner währende der Ehe ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch einen Nachteil erleidet.
Ein ehebedingter Nachteil ist häufig ein Erwerbsnachteil und dieser liegt dann vor, wenn der Ehepartner während der Ehe aufgrund interner Rollenverteilung, wenig oder gar nicht erwerbstätig war. Zum Beispiel dann, wenn sich der Ehepartner um die Kindererziehung und den Haushalt kümmerte. Es kommt hier nicht auf den genauen Zeitpunkt an, ab wann der Ehepartner seine Erwerbstätigkeit einschränkte oder aufgab, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, also die tatsächliche Rollenverteilung in der Ehe.
Ein ehebedingter Nachteil liegt aber nicht vor, wenn der Ehepartner seinen Arbeitsplatz aufgibt oder verliert und dies nicht aus ehebedingten Gründen, sondern zum Beispiel aufgrund betriebs- oder krankheitsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigungen aber auch wenn der Ehegatte sich beruflich neu orientieren wollte.