Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 18.07.2013 -19 L 877/13- das der Kinderbetreuungsplatz im städtischen Bereich nicht mehr als 5 km vom Wohnort entfernt sein darf.
Dies wurde in zwei Eilentscheidungen für die Stadt Köln entschieden und die Stadt dazu verpflichtet, den Eltern ab dem 1. August 2013 einen Betreuungsplatz nahe des Wohnortes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt aus der Sicht des Gerichts für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Mehr als 5 km darf die Kindertageseinrichtung nicht entfernt sein.
Außerdem wurde entschieden, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.