Das OLG Bremen hat entschieden (4 WF 134/13), dass in Deutschland kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, solange eine Scheidung im Ausland noch nicht rechtskräftig ist.
Fall
Beide Eheleute haben die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina und befanden sich dort gerade im Scheidungsverfahren. Die Ehefrau beantragte gleichzeitig in Deutschland die Durchführung des Versorgungsausgleiches, denn das Ehepaar hatte einige Jahre in Deutschland gewohnt und auch erhebliche Altersvorsorgeansprüche erworben. Diese werden in Deutschland grundsätzlich im Falle einer Scheidung nach Art. 17 III S.2 EGBGB ausgeglichen.
OLG Bremen
Das OLG Bremen sah als Voraussetzung dafür allerdings, dass die Scheidung im Ausland auch rechtskräftig sein muss. Denn falls nach Durchführung des Versorgungsausgleiches in Deutschland die Scheidung im Ausland zurückgenommen werden würde, gäbe es einen Versorgungsausgleich ohne Scheidung!
Im Verfahren konnte die Frau aber keine Nachweise über eine rechtskräftige Scheidung in Bosnien-Herzegowina erbringen, sodass ihr Antrag zurückgewiesen wurde.
Hinweis:
Artikel 17 EGBGB
Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht
(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.