Nach der Zustimmung zum Umzug seiner 2 ½ jährigen Tochter nach Deutschland hat der Kindsvater keinen Anspruch auf Rückführung nach Italien gemäß den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Dies entscheid das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4.06.2013 -11 UF 95/13-.
Folgender Fall: Die 1987 geborene Mutter mit italienischer und deutscher Staatsangehörigkeit siedelte 2008 von Deutschland nach Sizilien über, wo sie den 1990 geborenen späteren Vater ihres Kindes kennenlernte, der die italienische Staatsbürgerschaft besaß.
2010 zogen die beiden in ihre gemeinsame Wohnung, im Dezember des Jahres kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Ein Jahr später, November 2011, verließ die Mutter samt Kind die Wohnung und zog zu ihrer Schwester. Die Tochter wurde dann während der Arbeitszeiten der Mutter von ihrem Vater versorgt. Im Juni 2012 wurde sich über SMS darüber unterhalten, ob die Mutter mit dem Kind nach Deutschland auswandern solle. Dies geschah dann im August 2013 und zurzeit lebt die Mutter mit ihrer Tochter in Herne, Deutschland.
Nun beantragte der Vater die Rückführung seiner Tochter nach Italien aufgrund des HKÜ. Er behauptet, die Ausreise sei ohne seine Zustimmung erfolgt und falls der doch eine Zustimmung erteilt habe, habe er sich bereits widerrufen.
Dem stimmte das OLG Hamm aber nicht zu und lehnte es ab, das Mädchen nach Italien zurückzuführen. Der Vater könnte keine Rückführung verlangen, wenn er der Ausreise zugestimmt hätte. Denn eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne, habe der Vater erteilt, was hier aus dem SMS-Verkehr der Eltern ersichtlich wurde. Dabei hatte die Mutter ihre Reise angekündigt und der Vater habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Ausreise seiner Tochter nicht einverstanden sei, sodass die Mutter hieraus die Zustimmung entnahm. Diese Zustimmung habe der Vater nicht wirksam widerrufen. Davon habe das Gericht auszugehen, weil der insoweit beweisbelastete Vater einen Widerruf nicht nachgewiesen habe. Auch ein Widerruf könne bis zur vollzogenen Ausreise formlos und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Insoweit fehle es im vorliegenden Fall aber an Umständen, denen die Kindesmutter entnehmen musste, dass der Vater einer Ausreise der Tochter nunmehr widersprechen wolle.