Sind Sie zu laut, bist Du zu empfindlich

SpielplatzWas dürfen Kinder wirklich und kann man ihnen Einhalt gebieten?
Diese und weitere Fragen beantworten wir. Ein sensibles Thema, in dem leider immer häufiger ein Gerichte zu entscheiden haben. Zum Glück kann man hier einen eindeutigen Trend Richtung Kinderfreundlichkeit erkennen.

Erörtern wir kurz und knapp was die lieben Kleinen nicht dürfen:

  • Beschädigungen von Pflanzen sind nicht hinnehmbar. Ziergärten die zum Gebäudekomplex gehören sind keine Spielflächen, so das LG Heidelberg
  • Ruhezeiten der Hausordnung sollen auch von Kindern eingehalten werden (zumindest den Lautstärkepegel reduzieren). Allerdings sollten diese eine Ermahnung verstehen und umsetzen können. Kleinkinder dürfen auch während der Ruhezeiten die Laute von sich geben wir zu anderen Uhrzeiten
  • Das Treppenhaus gehört ebenfalls nicht zu den Spielbereichen. Zu viele Gefahren lauern und es wird unnötiger Lärm generiert.
  •  HipHop mag für eine gewisse Altersklasse das „nonplusultra“ sein, für die Nachbarn gilt das nicht immer. Also, die Lautstärke wird hier auf „Unbeteiligte nicht erheblich belästigen“ geregelt. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr darf die Musik auch nicht außerhalb des Wohnbereiches zu hören sein.

Die Gegenüberstellung
Lasst die Pflanzen leben liebe Kinder, nutzt den Rasen. Dafür ist er da und er darf auch bespielt werden. Sind keine Grünflächen zu finden, ist auch das spielen auf Garagen- und Hinterhöfen eine gute Lösung. Ist allerdings ein Spielplatz in der Nähe, so ist das der beste Ort zum spielen und lärmen.

Mittagsruhe bedeutet nicht, dass sich die Kinder tot stellen sollen. Von Schulkindern wird allerdings durchaus erwartet, dass sie sich zur Mittagszeit anpassen. Kleinkinder ausgenommen. Das Spielen auf einem Spielplatz ist hingegen auch zur Mittagszeit erlaubt.

Manchmal kommt es vor, dass sich der Hausmeister ein Stück mehr heraus nimmt als ihm zusteht. Dieser ist in keinster Weise dazu befähigt, Kinder zu ermahnen oder gar zu beschimpfen. Sein Zuständigkeitsbereich sind Reparaturen und die Pflege des Objektes. Hat er ein Problem mit tobenden und lauten Kindern, so muss er sich an die Eltern wenden.

Springen, tanzen, lachen, singen, all´ das ist den Kindern erlaubt und gehört im Übrigen zu einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Kinder gelten nicht als Störung und Beeinträchtigungen sind hinzunehmen, urteilte das Landgericht Bad Kreuznach. Ein Streitpunkt sind häufig fahrbare Spielsachen die durch Plastikräder entsprechenden Lärm verursachen. Sind die Schallschutzvorschriften eingehalten, wird niemand gestört.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf urteilte, dass das natürliche Verhalten von Kleinkindern zu dulden sei. Auch in der Nacht. Einen Unterlassungsanspruch kann man allerdings geltend machen, wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie das Baby stundenlang schreien lassen ohne es zu beruhigen. Ist dies der Fall, ist das Problem allerdings auch ein ganz anderes.

Das Kinder nicht für ihre Eltern haften ist klar! Ist denn auch klar, dass Eltern nicht unbedingt für ihre Kinder haften? Nur weil ein solches Schild aufgestellt ist, muss es nicht gleich der Realität entsprechen. Vielmehr ist es so, dass Kinder (je nach Alter) für sich selbst haften. Die unter sieben jährigen bilden hier die Ausnahme, diese bleiben gänzlich außen vor. Hier kommt es auf die Aufsichtspflicht der Eltern an, wurde diese nicht eingehalten müssen Eltern zahlen. Aufsichtspflicht bedeutet nicht die ganz Zeit den Sprössling zu beobachten. Ratsam ist eine Kinderhaftpflichtversicherung die für evtl. Schäden aufkommt.

Last but not least, das Thema Kinderwagen. Ebenfalls ein sehr beliebtes Thema. Ja, der Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden sofern keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht. Wichtig ist, dass Nachbarn nicht zum Slalom gezwungen und Rettungswege nicht versperrt werden. Einer Mutter braucht es nicht zugemutet zu werden, dass Sie den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch und runter tragen muss. Wenn z.B. kein Fahrstuhl vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn andere Regelungen durch Hausordnung und/oder Mietvertrag vorhanden sind.

Vielen Dank für den Gastbeitrag vom  mieteblog !

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