Haben Sie Ihre Scheidung erfolgreich überstanden? Dann besteht leider noch kein Grund, sich zurückzulehnen. Die folgenden Punkte können später zu bösen Überraschungen führen, wenn Sie sich nicht darum kümmern.
Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung
Haben Sie eine Lebensversicherung? In der Lebensversicherung können Sie einen Bezugsberechtigten für den Todesfall einsetzen. In vielen Fällen passiert das gleich beim Abschluss der Versicherung. Im Antragsformular befindet sich dafür in der Regel ein Feld. Wenn Sie während der Laufzeit der Versicherung sterben, erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme.
Prüfen Sie Ihre Bezugsberechtigung! Steht dort: „der Ehegatte“? Die Bezugsberechtigung hat trotz der Scheidung Bestand. Sogar wenn Sie neu heiraten, fällt die Versicherungssumme noch an den alten Ehegatten. In einzelnen Fällen kann das nach dem Tod noch verhindert werden, indem die Erben rechtzeitig die richtigen Widerrufserklärungen abgeben. Die Einzelheiten sind schwierig. Es handelt sich um eine Wettlaufsituation, bei der derjenige gewinnt, der schneller ist.
Soweit muss es allerdings nicht kommen. Ändern Sie die Bezugsberechtigung schriftlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen! Die Konstellation taucht übrigens nicht nur bei Lebensversicherungen auf. Sie kann auch bei einer Unfallversicherung, einem Bausparvertrag und weiteren Verträgen auftauchen.
Vorsorgevollmacht und Kontovollmacht
Zu guten Zeiten ist es eine gute Idee, dem Ehegatten eine Vorsorgevollmacht und eine Kontovollmacht zu erteilen. Zu schlechten Zeiten besteht die Gefahr, dass der Ehegatte diese Vollmachten missbraucht. Solche Vollmachten erlöschen nicht bei der Scheidung. Sie müssen die Vollmachten ausdrücklich gegenüber Ihrem Ehegatten widerrufen.
Sollte der Ehegatte die Vollmacht missbraucht haben, sind Sie im Regelfall nicht schutzlos. Sie können entsprechende Ansprüche gegen Ihren Ehegatten geltend machen. Wenn der Ehegatte dann aber noch insolvent ist, dann müssen Sie mit dem Schaden leben.
Also: Widerrufen Sie sämtliche Vollmachten gegenüber Ihrem (ehemaligen) Ehegatten! Verlangen Sie außerdem die Vollmachtsurkunde(n) zurück. Andernfalls kann Ihr Ehegatte mit der Vollmacht gegenüber Dritten wirksam weiter handeln. Bei notariellen Vollmachten müssen Sie alle Ausfertigungen zurückverlangen. Beglaubigte Kopien sind hingegen unschädlich.
Miteigentum an einem Grundstück, das zu DDR-Zeiten erworben wurde
Haben Sie oder Ihr Ehegatte zu DDR-Zeiten ein Grundstück gekauft? Stammte der Kaufpreis möglicherweise noch aus dem gemeinsamen Einkommen? Dann kann es sein, dass beide Ehegatten Miteigentümer zur Hälfte sind, obwohl nur ein Ehegatte im Grundbuch steht (Art. 234 § 4a Absatz 1 Satz 1 EGBGB). Solch eine Erkenntnis kann natürlich Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung komplett durcheinander werfen. Die Konstellation wird aus meiner Erfahrung nicht von jedem Notar erkannt.
Testament
Steht Ihr Ehegatte in Ihrem Testament? Dann haben Sie vielleicht schon einmal gehört, dass das Testament nach § 2077 Absatz 1 BGB unwirksam ist. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme nach § 2077 Absatz 3 BGB. Danach ist die jeweilige Verfügung nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass Sie diese Verfügung auch für den Fall getroffen hätten, dass Sie geahnt hätten, dass die Ehe geschieden wird. Es kann dann sogar passieren, dass ein Testament zum Teil unwirksam ist und teilweise wirksam bleibt. Dabei handelt es sich zwar um eine eher seltene Ausnahme. Dennoch sollten Sie kein unnötiges Risiko eingehen. Heben Sie Ihr Testament auf und erstellen Sie ein neues Testament!
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Vielen Dank für den Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Papenmeier!
Dr. Thomas Papenmeier
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
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