Verprügelt der Ehemann den dreisten Liebhaber seiner Frau hat der Liebhaber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

ehebettDas Landgericht Paderborn entschied in seinem Urteil -1 S 197/89-, dass ein Liebhaber, der vom Ehemann seiner Geliebten verprügelt worden ist, kein Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Der Fall
Bei dem Fall kam der Ehemann gegen 3 Uhr nachts vorzeitig aus seinem Schichtdienst nach Hause. Dort allerdings bemerkte er, dass das Schlafzimmer verschlossen war. Er hat die Tür aufgebrochen und stellte fest, dass seine Frau mit einem fremden Mann fremdging. Daraufhin verprügelte der Ehemann den fremden Mann so sehr, das dieser eine Woche stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste und zudem für sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Der dreiste Fremdgänger klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Amtsgericht Brakel
Das Amtsgericht Brakel aber wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Verhalten des Klägers keinen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigte. Der Fremdgänger habe nicht nur die Nerven dazu gehabt, mit einer verheirateten Frau fremdzugehen, sondern dies dazu auch noch im Schlafzimmer der Eheleute zu tun. Der Zorn des Beklagten sei nachvollziehbar und seine Reaktion verständlich.

Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht Paderborn
Das Landgericht Paderborn bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Klägers zurück. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Der Beklagte hat zwar rechtswidrig gehandelt und den Kläger verletzt, aber den Kläger trifft ein Mitverschulden, womit sein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen ist.

Der Kläger provozierte das Verhalten des Beklagten schuldhaft. Zwar könne der Ehemann nicht verhindern, dass seine Frau eine Beziehung mit einem Anderen eingeht, dies hätte er hinnehmen müssen. Der Unterschied liegt aber darin, ob der Ehebruch an irgendeinem Ort oder im ehelichen Schlafzimmer vollzogen wird. Der Kläger hätte also mit der Situation rechnen müssen.

Weiter ist der Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Deshalb müsste der Anspruch auf Schmerzensgeld der Billigkeit entsprechen. Das betrifft zum einen die Höhe und auch, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Keine Selbstjustiz
Schlussendlich wurde betont, dass durch das Urteil nicht die Selbstjustiz legalisiert wird. Das Verhalten des Beklagten sei weiterhin rechtswidrig und habe ein Strafverfahrens wegen Körperverletzung nach sich gezogen.
Quelle

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