Durchschnittlich hält eine Ehe in Deutschland 14 Jahre und 2 Monate, bevor sie vor dem Familiengericht geschieden wird. Nur was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament?
Scheitert die Ehe und führt der Weg zum Familiengericht, müssen sich die Ehepartner neben den bekannten Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Versorgungsausgleich auch Gedanken bezüglich ihrer gemeinsam beschlossenen Erbfolgeregelung machen.
Nach § 2268 I BGB ist das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn die Eheleute sich scheiden lassen. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein, denn die Eheleute haben ihren gemeinsamen letzten Willen in der Erwartung niedergeschrieben, dass die Ehe lebenslang bestehen bleibt.
Problematischer wird es erst in § 2268 II BGB. Danach bleibt das gemeinschaftliche Testament nämlich wirksam, wenn „anzunehmen ist“, dass die Anordnungen von den Eheleuten auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden. Sobald sich also feststellen lässt, dass unter anderem der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments war, dass das Testament auch nach der Scheidung noch Geltung haben soll, bleibt es wirksam.
Es ist auch möglich, dass das Testament aufrechterhalten wird, wenn z.B. gemeinsame Kinder bedacht wurden und die Ermittlung des Willens der Eheleute ergeben, dass die Kinder auch für den Fall des Scheiterns der Ehe bedacht sein sollen.
Deutlich wird hier, dass der zentrale Punkt die Ermittlung eines entsprechenden „Aufrechterhaltungswillens“ der Eheleute ist. Hierbei ist entscheidend, was die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wirklich wollten. Allerdings lässt sich dies ja nicht immer einfach feststellen, sodass dann von dem Gericht der „hypothetische Wille“ ermittelt wird, um festzustellen, was die Eheleute „hypothetisch“ gewollt haben.
Einfacher wird es für das Gericht wieder, wenn eine Partei aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechte für sich herleiten möchte, denn dann muss diese den sogenannten „Aufrechterhaltungswillen“ nachweisen.
Lässt sich aber ein Aufrechterhaltungswille der Eheleute feststellen oder kann hilfsweise ein hypothetischer Wille ermittelt werden, so soll das gemeinschaftliche Testament nach (umstrittener) Rechtsprechung im vollem Umfang wirksam bleiben (BGH, Urteil vom 07.07.2004, IV ZR 187/03).
Folglich können die Eheleute bezüglich ihrer Erbfolge im Falle einer Scheidung nur eingeschränkt Abweichungen vom gemeinschaftlichen Testament vornehmen.
Hierzu auch: www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/testament-nach-scheidung.html
Einer der Vorteile des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass wechselseitige Verfügungen aufgenommen werden können. Die Ehegatten können also – ähnlich wie bei einem Erbvertrag – bestimmte Klauseln als bindend für den Längerlebenden vereinbaren.