Das hessische Familiengericht entschied in seinem Urteil -13 K 985/13-, dass die Kosten für ein Gutachten für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie im Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Der Fall
In dem Scheidungsverfahren forderte die Ex-Frau des späteren Klägers, bezüglich der Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn, Auskunft über das Envermögen des späteren Klägers.
Der Ex-Mann ließ über den Grundbesitz ein Wertgutachten von einem Sachverständigen erstellen. Der Mann wollte die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzen, doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Finanzgericht
Der Mann klagte daraufhin beim hessischen Finanzgericht gegen das Finanzamt, doch dieses wies die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht.
Die Gründe
Es sind nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwingend entstanden sind. Bei Gutachterkosten sei dies gerade nicht der Fall, da die Beauftragung eines Sachverständigen auf freiwilliger Basis beruht.
Außerdem sei das Auskunftsverlangen der Ehefrau lediglich auf die Vorlage der Unterlagen gerichtet, mit denen der Wert des Grundbesitzes ermittelt werden sollte und nicht auf die Vorlage eines Gutachten durch einen Sachverständigen.
Dies sei auch der übliche Weg in einem Scheidungsverfahren. Bei der Auskunftserteilung des anderen Ehegatten, sollen lediglich die eigenen Unterlagen vorgelegt werden, woraus der Bestand über das Vermögen ermittelt werden kann.
Es müssen hierbei keine Sachverständigen beauftragt werden.