Grundsätzlich kann der Eigentümer, der aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aufgrund der Trennung ausgezogen ist, eine Nutzungsentschädigung von dem in der Wohnung lebenden Ehepartner verlangen.
Dazu müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
1. Es muss eine klare und deutliche Zahlungsaufforderung gegenüber dem in der Wohnung lebenden Ehepartner gegeben haben. Diesem soll nun eine Überlegungszeit eingeräumt werden, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob er die Nutzungsentschädigung zahlt oder auszieht. Das OLG München hat die Frist auf 4 Monate angesetzt (OLG München 17.04.2007 -2UF1607/06-).
2. Die Trennung muss endgültig sein, das heißt die Eigentumswohnung darf keine gemeinsame Ehewohnung mehr sein.
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Berechtigte eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b III BGB verlangen.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dies dadurch, dass es festlegte, dass der Berechtigte seinen in der Eigentumswohnung lebenden Ehepartner erst vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen muss, bevor er eine Nutzungsentschädigung verlangen kann.
Fall
Die beiden geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die sie während der Ehe bewohnten.
Nach der Trennung im Jahre 2003 zog die Frau aus und der Mann lebte weiter in der Wohnung. Nach der Scheidung verlangte die Frau nun ein Nutzungsentgelt von dem Mann in den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 200 € monatlich.
Das Forderungsverlangen blieb erfolglos. Das OLG Hamm konnte hier die oben genannten Voraussetzungen nicht feststellen. Die Frau sei grundsätzlich berechtigt gewesen, ein Nutzungsentgelt zu verlangen, allerdings habe sie den Mann nicht aufgefordert, sodass es keine Nutzungsentschädigung gebe.
Die Aufforderung müsse deutlich klarstellen, dass der benutzende Wohnungseigentümer vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Es muss klargemacht werden, dass der andere Wohnungseigentümer den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.
Genau dies sei hier nicht der Fall gewesen, sodass eine Nutzungsentschädigung entfällt.
OLG Hamm, Beschluss 14 UF 166/13 vom 02.12.2013