Der Versorgungsausgleich

800px-2005-09-29,_Stralsund,_Logo_Deutsche_Rentenversicherung_am_Gebäude_der_Deutschen_Rentenversicherung_BundDer Versorgungsausgleich wird im Falle einer Scheidung vorgenommen. Es geht um einen Ausgleich der bis zur Trennung gesammelten Rentenanwartschaften.

§ 1 VersAusglG sagt:
„(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.“

Bei einer Scheidung unterfallen alle Anrechte dem Wertausgleich, außer die Ehegatten haben den Versorgungsausgleich durch notariell beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen.

Es gibt auch hier eine Ausnahme, wann der Versorgungsausgleich nicht vorgenommen wird:
Dies ist der Fall, wenn der Versorgungsausgleich für eine Partei grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG) und somit von einer Halbteilung abgewichen werden sollte. Hierbei müssen von der betroffenen Partei genaue Gründe dargelegt werden, warum der Versorgungsausgleich eine unbillige Härte für sie darstellen würde. Das Gericht entscheidet dies dann.

Der Grundgedanke des Versorgungsausgleiches ist eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsrechten. Diesem muss bei einer groben Unbilligkeit widersprochen werden. Hierbei sind die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten im Gesamtbild zu berücksichtigen.
Noch wichtig: Bei einer Ehe von einer Dauer unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Antrag gestellt wird.

 

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