Bei der Scheidung muss auch geklärt werden, wie das gemeinsame Konto aufgeteilt wird, wem das Geld auf den Konten überhaupt gehört und wer ein eventuelles „Minus“ ausgleichen muss.
Fangen wir mit dem sogenannten Einzelkonto an:
Gehört das Geld wirklich dem Kontoinhaber?
Grundsätzlich gehört das Geld dem Kontoinhaber, auch wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht hat. Anderseits ist der Kontoinhaber natürlich auch alleine für die Schulden zuständig.
Es gibt natürlich eine Ausnahme. Dies ist der Fall, wenn sich die Ehegatten einig sind, dass das Geld auf dem Einzelkonto beiden zustehen soll. Beide könnten Ersparnisse nach gemeinsamer Absprache eingezahlt haben um z. B. für einen Urlaub zu sparen.
Bei der Zugewinnberechnung gehört das Kontoguthaben zu dem Endvermögen dazu und hat der andere Ehegatte einen Ausgleichsanspruch kann es somit sein, dass ihm ein Teil des Kontoguthabens zusteht.
Kontovollmacht des Ehegatten
Hier muss unterschieden werden ob die Eheleute noch zusammenleben oder während der Trennung über das Konto verfügt wurde.
Solange das Ehepaar zusammenlebt, darf der andere Ehepartner seine Kontovollmacht soweit ausnutzen, wie es zwischen dem Ehepaar vereinbart wurde. Es kann z.B. vereinbart worden sein, dass die Kontovollmacht nur für gemeinsame Anschaffungen ausgenutzt werden darf oder jeder auch für seine Zwecke (Klamotten etc.) das Konto benutzen darf. Überschreitet der Bevollmächtigte die Vereinbarung, so hat der Kontoinhaber einen Rückzahlungsanspruch.
Kontoabhebungen des Bevollmächtigten während der Trennung sind nicht mehr von der Kontovollmacht gedeckt. Dem Kontoinhaber steht ein Rückzahlungsanspruch zu. Der Bevollmächtigte darf die Kontovollmacht nicht mehr ausnutzen. Es ist empfehlenswert, die Vollmacht so schnell wie möglich zu widerrufen.
Nun zu dem gemeinsamen Konto:
Das Guthaben des gemeinsamen Kontos steht im Zweifel jedem zur Hälfte zu. Der Ehegatte, der meint, ihm stünde mehr zu, muss dies beweisen. „Plündert“ ein Ehegatte das gemeinsame Konto vor der Trennung, muss er die Hälfte an den anderen Ehegatten zurückzahlen.
Damit keine Probleme auftreten, sollte das gemeinsame Konto aber aufgelöst werden. Dazu ist die Zustimmung von beiden Ehegatten nötig.
Wie mit Schulden auf dem gemeinsamen Konto umgegangen wird bzw. generell mit Schulden, die während der Ehe entstanden sind, können Sie hier nachlesen: Schulden in der Ehe