…aber wie viel kann der Mutter zugemutet werden? Seit gesetzlich festgehalten wurde, dass auch Mütter mit kleinen Kindern für Ihren Unterhalt mindestens zum Teil selbst aufkommen müssen, ist das Thema immer wieder ein Streitpunkt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied (-II 1 UF 180/13 -), dass eine Mutter nicht zwingend eine Vollzeitstelle annehmen muss.
Die Eltern eines 5-jährigen Sohnes sind geschieden. Die Mutter hat zur Unterstützung ein Kindermädchen und arbeitete nach der Scheidung Vollzeit. Doch sie reduzierte ihre Arbeit auf 25 Stunden in der Woche. Für den Differenzbetrag zwischen dem alten Einkommen und dem Teilzeiteinkommen verlangte sie Unterhalt.
Das Gericht gab ihr Recht. Mit einer Teilzeitstelle von 25 Std./Woche erfüllt die Mutter ihre Erwerbsobliegenheit, auch wenn sie sich eine Kindesmutter geholt hat.
Denn nur weil ein Kindermädchen im Haus ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Mutter während dieser Zeit komplett arbeiten müsse, vielmehr hat sie das Recht auch in dieser Zeit Behördengänge, Arztbesuche oder Einkäufe zu erledigen.
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