Bei dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartner geteilt.
Dabei muss eine sogenannte Zielversorgung vorhanden sein, wo der Ausgleichswert übertragen werden kann. Wenn z. B. beide Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, ist es für diese Anwartschaften auch das Konto bei der Deutschen Rentenversicherung des jeweils anderen.
Was passiert aber, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner eine Betriebsrente erhält und der andere Ehepartner da logischerweise kein Konto hat?
Die Arbeitgeber möchten nicht bei jeder Scheidung noch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, indem er noch die Betriebsrente an den anderen Ehepartner anteilig zahlen müsste.
Hier hat der Gesetzgeber die sogenannte „externe Teilung“ geschaffen, d.h. der Ausgleichswert kann auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden.
Hierbei zahlt der alte Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger, die Zielversorgung.
Der Ausgleichsberechtigte hat ein Wahlrecht bzgl. der Zielversorgung. Macht er davon kein Gebrauch, so springt die Versorgungsausgleichskasse ein.
Die Vorteile der externen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehepartner:
- Wahl einer passenden Zielversorgung
- Möglichkeit einer Teilkapitalauszahlung
- Möglichkeit geringerer gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung
- Absicherung weiterer Risiken
- Ergänzung mit eigenen Beiträgen
- Versorgung aus einer Hand
- keine Zersplitterung von Anrechten mit vielen kleinen Versorgungen, die alle einzeln beantragt werden müssen
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