Darüber hat der BGH wie folgt entschieden entschieden.
Grundsatz
Im Grundsatz sind Schenkungen dem Anfangsvermögen des Beschenkten bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches hinzuzurechnen. Demnach wären sie wertneutral, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist.
Ausnahme
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen: Es gilt nicht für Schenkungen, welche den Umständen nach den Einkünften zuzurechnen ist.
Der BGH hat diese Ausnahme in seiner Entscheidung konkretisiert: Ausschlaggebend soll sein, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des beschenkten Ehegatten unterstützen soll.
Wenn der Ehegatte z.B. monatlich einen gewissen Geldbetrag von seinen Eltern für die Familienkasse erhält obwohl er schon verheiratet ist, handelt es sich hierbei um eine Schenkung für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Ähnlich ist es, wenn die Familie einen einmaligen Geldbetrag für einen Urlaub schenkt, denn hier bildet sich schon kein Vermögen.