Mit einer wirksamen Ehescheidung entfällt auch das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Während des Bestehens der Ehe errichtete Testamente und andere letztwillige Verfügungen zugunsten des anderen Partners werden unwirksam. So selbstverständlich scheinen die rechtlichen Regelungen, und doch bieten sie einige Fallstricke – vor der Scheidung und danach.
Kein gesetzliches Erbrecht – und zwar schon vor der Scheidung
In der Tat fallen mit der Scheidung rechtlich die Grundlagen für das Erbrecht der Ehegatten fort, und dasselbe gilt auch für Pflichtteilsansprüche sowie ggf. für den Anspruch auf zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, den Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB). Darüber hinaus ist allerdings das Ehegattenerbrecht schon vor dem eigentlichen Zeitpunkt der Scheidung dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren (§ 1933 BGB). Dies hat in einem jüngeren Beschluss auch das Oberlandesgericht Celle bestätigt (Az. 6 W 106/13) in einem Fall, in dem die überlebende frühere Frau eines Erblassers gegen die gesetzliche Erbfolge zweier Kinder ihres früheren Mannes vorgehen wollte. Sie selbst hatte noch zu Lebzeiten ihres Mannes die Scheidung beantragt, der im Namen ihres zu diesem Zeitpunkt bereits geschäftsunfähigen Ehegatten dessen gesetzliche Vertreterin zustimmte. Das Gericht bestätigte in seinem Beschluss nicht nur die Wirksamkeit dieser Zustimmung und hob insoweit den Beschluss einer früheren Instanz auf, sondern es bekräftigte zugleich die gesetzliche Erbfolge der beiden Kinder. Das Erbrecht der Frau war bereits ab dem Zeitpunkt der rechtswirksam erfolgten Zustimmung ihres Mannes zur Scheidung ausgeschlossen.
Gesetzliche Erbfolge des geschiedenen Partners „durch die Hintertür“?
Obschon eine direkte gesetzliche Erbfolge des geschiedenen Partners also nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist – und das ggf. bereits vor dem eigentlichen Scheidungsdatum –, lässt die gesetzliche Erbfolge dennoch mögliche Wege offen, auf denen das eigene Vermögen letztlich doch bei dem früheren Partner ankommt. Das gilt nämlich dann, wenn der frühere Ehepartner unabhängig von der geschiedenen Ehe als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt. Fällt etwa das eigene Vermögen im Todesfall an ein gemeinsames Kind, das seinerseits kinderlos und unverheiratet verstirbt, kommt der geschiedene Partner mit einem Mal wieder als gesetzlicher Erbe in Betracht (sofern das Kind keine anderweitige letztwillige Verfügung getroffen hat). Um dies ggf. auszuschließen, besteht etwa die Möglichkeit, das Kind durch Verfügung von Todes wegen als Vorerben einzusetzen und gleichzeitig einen anderen Nacherben zu bestimmen, an den das Vermögen im Falle des Todes des Vorerben fällt.