Die 1954 geborene Klägerin nutzte bis zum Jahr 1987 mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, bis diese dann defekt war.
Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon.
Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte die Klägerin beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Es wurde ihr allerdings nur ein Darlehen in Höhe von 179 € gewährt, da ein Zuschuss wohl nur für die Erstausstattung gewährt werden konnte.
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises.
Erforderliche Haushaltsgeräte
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (- L 11 AS 369/11 -) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine bejaht.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten.
Der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.