Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden -2 UF 58/13-, dass die Wohnung bei getrennt lebenden Ehegatten einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
Der Fall
Die Eheleute aus Marl sind Eltern eines 19-jährigen Sohnes, der noch zur Schule geht. Seit April 2012 leben die beiden getrennt. Die Frau ist mit dem Sohn in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung geblieben, die beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört.
Nach Streitigkeiten zwischen dem Sohn und der Mutter, forderte der Ehemann die Ehewohnung heraus, damit er mit dem Sohn darin wohnen kann.
Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Ehefrau zur Räumung der Wohnung verpflichtet und diese dem Ehemann zur Nutzung während der Trennungszeit zugewiesen. Dies entspreche dem Kindeswohl und daher geboten.
Betrifft die Wohnungszuweisung auch Kinder, seien deren Belange bei der Abwägung grundsätzlich an erster Stelle zu berücksichtigen, egal ob das Kind schon volljährig ist.
Dies seie auch hier der Fall.
Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Mutter an dem Verbleib in der Wohnung. Die Zuweisung der Wohnung an den Mann ist hier geboten. Das aktuelle Verhältnis zwischen Mutter und Sohn ist gestört und unterstütze nicht das Kindeswohl.
Somit soll die Situation durch das Zusammenziehen von Vater und Sohn entschärft werden.
Quelle