Vaterschaftsanfechtung
Wird ein Kind während Ehe geboren, gilt gemäß § 1592 BGB der Ehemann erst einmal als Vater.
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Probleme ergeben sich dann, wenn z.B. A und B noch verheiratet sind, sich aber gerade im Trennungsjahr befinden und A von X (dem neuen Freund) schwanger ist und die Geburt noch in dem Trennungsjahr stattfindet.
Rein gesetzlich wird dann wie oben erwähnt der B zunächst als Vater anerkannt.
B hat nun die Möglichkeit die Vaterschaft nach der Geburt gemäß § 1600 BGB anzufechten. Dies muss er innerhalb einer zwei Jahres Frist machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigten die gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter,
4. das Kind und
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2. […]
Die Frist ist somit eine reine Überlegungs- und Entscheidungsfrist, in der der Anfechtungsberechtigte oder mögliche Vater nachdenken sollte, ob er das Kind als ein leibliches Kind akzeptiert oder nicht. In dem Zeitraum soll ein Schwebezustand geschaffen werden, in dem der Vater die Vaterschaft beseitigen kann.
Nach Beendigung des Zeitraumes besteht diese Möglichkeit nicht mehr, da im Kindschaftsstatus eine möglichst detaillierte Zuordnung erfolgen sollte und das Verhältnis von Eltern und Kindern nicht immer wieder zur Disposition der Parteien gestellt werden darf. Der Gesetzgeber wünscht einfach damit eine feste Zuordnung der Eltern zu ihren Kindern zu erreichen.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur notwendig, wenn der Vater nicht gesetzlich bestimmt wird durch § 1952 BGB.
Sollte also keine gesetzliche Zuweisung des Vaters erfolgen, kann die Vaterschaft gemäß § 1954 ff. BGB anerkannt werden.
§ 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Dafür muss die Mutter der Anerkennung zustimmen und diese Zustimmung und Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.
Klage auf Festellung der Vaterschaft
Bekommt der Vater die Vaterschaft gesetzlich nicht zugeordnet und hat er sie auch nicht freiwillig anerkannt, besteht nur der Weg einer Klage auf Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft durch die Mutter. Am Meisten betroffen sind hiervon nichteheliche Kinder.
Die Mutter beantragt beim zuständigen Gericht als gesetzliche Vertreterin des Kindes festzustellen, ob der Beklagte der Vater des Kindes ist.
Bei Feststellung der Vaterschaft entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind, beispielsweise erhält das Kind auch die Staatsangehörigkeit des Vaters, es entstehen Unterhaltsansprüche des Kindes und gegebenenfalls der Mutter gegenüber dem Vater, ebenso Erbansprüche und sozialrechtliche Ansprüche etc.
Klage auf Zustimmung der Durchführung eines Abstammungsgutachtens
Gemäß § 1958a BGB kann die Mutter, das Kind oder der potenzielle Vater eine Klage auf Klärung der Abstammung erheben. Hierfür gibt es keinerlei Fristen. Das Ergebnis dieser Klage hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Vater, Mutter und Kind, sondern dient in erster Linie dazu, eine Abstammung überhaupt festzustellen. Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, kann das Gericht die Duldung einer Probenentnahme anordnen.
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. […]