Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe) kommt in Betracht, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltsgebühren selber aufzubringen.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.
Auf die Kosten einer Rechtsvertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden.
Voraussetzungen
PKH bekommt man, wenn die man die Voraussetzungen des §§ 114 ZPO erfüllt, der festlegt:
„(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[ …]
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“
Der Antrag auf PKH muss bei dem Gericht gestellt werden, wo der Prozess anhängig ist. Grundsätzlich wird dies von dem Anwalt gemacht.
Daneben muss die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen“ eingereicht werden. Belegt werden müssen alle Ausgaben, die in der Erklärung genannt werden, wie z.B. Miete, Darlehensrückzahlung, Unterhaltszahlungen etc. und alle Einnahmen wie das Einkommen, Vermögen, etc.
Daraus entscheidet das Gericht, ob überhaupt eine Bedürftigkeit der PKH besteht. Des Weiteren werden dann die Erfolgsaussichten geprüft. Wenn beide Voraussetzungen bejaht werden, wird in der Regel PKH gewährt.
Folgen der Bewilligung von PKH
Die Kosten des Gerichts und des beigeordneten Anwalts werden von der Staatskasse gedeckt. Der Anwalt darf nicht unmittelbar gegenüber seinem Mandanten abrechnen, sondern muss einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen.
Und zum Schluss aufgepasst:
Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.