BGH: Rechtswidriges Adoptionsverfahren bei Samenspende: Will die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter deren Kind adoptieren, muss der Samenspender am Adoptionsverfahren beteiligt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar einen Fall zu entscheiden, bei dem die eingetragene Lebenspartnerin einer Mutter deren Kind adoptieren wollte. Das Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und kam im November 2010 zur Welt. Daraufhin hatte die Lebenspartnerin der Mutter einen Antrag auf Annahme des Kindes (Adoptionsantrag) gestellt. Dabei legte sie jedoch keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vor, obwohl ihr Name Aufenthaltsort bekannt waren. Als Grund führte sie an, dass der Vater darum gebeten habe, unbekannt zu bleiben. Mangels Zustimmung des Vaters hatte das Amtsgericht den Antrag jedoch zurückgewiesen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nun bestätigt. Zur Annahme (Adoption) eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Wenn kein anderer Mann rechtlicher Vater ist, gilt derjenige als Vater, „wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“. Dies kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender sein. Auch dieser hat ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, als Elternteil rechtlich anerkannt zu werden und somit eine mögliche Adoption zu verhindern. Im Gegensatz zum rechtlichen Vater ist der leibliche Vater aber nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Eine Beteiligung hat nur dann zu Erfolgen, wenn der leibliche Vater von der Beteiligung Gebrauch gemacht hat. Ein Adoptionsverfahren setzt also voraus, dass der leibliche Vater durch das Familiengericht zumindest über die bevorstehende Adoption in Kenntnis gesetzt wird. Kann das Familiengericht den Vater nicht informieren, da die Annahmewillige (Lebenspartnerin der Mutter) die Informationen über den Vater nicht herausgibt, ist der Adoptionsantrag abzulehnen.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmefälle: Eine Beteiligung des leiblichen Vaters ist zum einen entbehrlich, wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die Vaterstellung zum Kind von vornherein nicht einnehmen will. Dies ist regelmäßig bei den sog. anonymen Samenspenden der Fall. Zum anderen kann die Beteiligung ausbleiben, wenn der Aufenthaltsort des leiblichen Vaters dauerhaft unbekannt ist.
Besteht wie in diesem Fall keine dieser Ausnahmefälle, ist zum Schutz der Interessen des Samenspenders der Adoptionsantrag abzulehnen.
Quellen:
http://www.famrz.de/entscheidungen/2015/09/bgh-xii-zb-473-13.php