Keine Unterhaltspflicht nach heimlichen Verhältnis
Ehepartner, die ein außereheliches Verhältnis in Form einer Affäre haben und sich anschließend vom Ehepartner trennen, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies entschied das Amtsgericht Oranienburg (AZ: 36 F 115/12).
Der Fall:
Die Klägerin und der Beklagten waren verheiratet. Das Ehepaar trennte sich jedoch, woraufhin die Klägerin zu einem gemeinsamen Freund des Paares zog. Der Beklagte ging in der Annahme, dass der Freund und seine Frau schon länger eine Affäre miteinander hatten. Das Amtsgericht Oranienburg sah den Verdacht aufgrund einer Mail aus der Zeit vor der Trennung von der Frau an den Freund, die das belegen würde, als bestätigt an. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Affäre sei der Hauptgrund für das Scheitern der Ehe und es sei deshalb „grob unbillig“, den Beklagten zu dem geforderten Trennungsunterhalt von 891 Euro zu verpflichten.
Quellen:
– Amtsgericht Oranienburg AZ: 36 F 115/12
– http://www.sueddeutsche.de/news/leben/familie-kein-unterhalt-nach-heimlichem-verhaeltnis-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-150924-99-05142
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