Zeugungsunfähige Männer müssen später Unterhalt für ein Kind zahlen, das aufgrund künstlicher Befruchtung der Lebensgefährtin durch Fremdsperma gezeugt wurde, wenn sie die künstliche Befruchtung akzeptiert haben und sich bereit erklärten, für das Kind zu sorgen. Dies entschied der BGH am 23.9.2015 (AZ: XII ZR 99/14).
Der Fall: Der Beklagte und die Klägerin hatten seit nun mehr acht Jahren eine Beziehung. Der Beklagte war zeugungsunfähig, wovon die Klägerin wusste. Um ihrem Kinderwunsch gerecht zu werden, sorgte der Beklagte für Fremdsperma und willigte schriftlich in der Arztpraxis ein „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft“ aufzukommen und die Verantwortung dafür zu übernehmen.
Diese künstliche Befruchtung misslang jedoch und es benötigte zwei weitere Versuch, die laut der Mutter einvernehmlich waren. Im Oktober 2008 gebar sie ein Kind. Der Beklagte führte die Unterhaltszahlungen aus, bis er sie nach drei Monaten einstellte.
Die Entscheidung der Vorinstanz verwies darauf, dass der Beklagte zwar nicht die Elternschaft durch Zeugung erlangt hat. Jedoch hat er sie durch einen „Willensakt“ in Form der schriftlichen Erklärung übernommen. Dies bestätigte der BGH nun: Der Mann willigte in die künstliche Zeugung ein und hat sich vertraglich verpflichtet, Unterhalt zu leisten.
Für das inzwischen 7-jährige Kind muss der Mann nun mehr als 17.000 Euro an Unterhalt nachzahlen.
Quellen: