Was wird aus dem Hund nach der Scheidung?
Das gemeinsame Tier der Ehegatten sorgt mit unter für Ärger bei einer Trennung. Im Zuge der Trennung muss oft das gemeinsame Haustier muss von einem der beiden Ehegatten zurück gelassen werden.
Wer bekommt das Tier?
Tiere sind gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen. Sie dürfen dennoch gemäß § 90a S. 3 BGB wie Sachen behandelt werden. Daher können Tiere auch Hausratsgegenstände sein, die im Zweifel vor Gericht im Scheidungsverfahren verteilt werden müssen (OLG Stuttgart FamRB 2014, 321).
Steht das Tier nicht im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten, wird das Gericht, wenn sich die Parteien nicht einigen können, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls entscheiden, wem der Hund zugesprochen wird. Dabei spielt eine Rolle, wer für das Tier gesorgt hat.
Entscheidend kann auch sein, wer sich besser um das Tier kümmern kann und bereit ist dem anderen Ehegatten ein „Umgangsrecht“ mit dem Tier zu gewähren (OLG Stuttgart FamRB 2014, 321).
Kann man ein Umgangsrecht einfordern?
Ein Umgangsrecht für den Hund, wie etwa Besuchszeiten, können selbstredend von den Parteien vereinbart werden, was auch im Sinne des Hundes sein kann. Ein normativer Anspruch auf ein Umgangsrecht besteht aus oben genannten Gründen, dass der Hund ein Hausratsgegenstand ist, nicht. Dies wurde von der Rechtsprechung herausgearbeitet (u.A.: OLG Hamm, Urteil vom 25. 11. 2010 (Az. II-10 WF 240/10)).