Wenn eine Verständigung der Eltern wegen zu unterschiedlicher Lebenswelt nicht möglich ist, kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht.
Der Fall:
Der Vater des 5-jährigen Sohnes hatte kurz nach dessen Geburt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. Das Besondere dabei war: Der Vater führte ein „Aussteigerleben“. Sein Leben basiere seinen Angaben zur Folge auf „Survival“. Das Schießen wolle er seinem Sohn im „eignungsfähigen“ Alter beibringen. Weiterhin gab er an, die elterliche Sorge könne er auch als Aussteiger wahrnehmen, da dies heutzutage via Mobiltelefon etc. möglich sei.
Die Mutter wendete ein, dass der Vater nie Unterhalt gezahlt habe und sich die Jahre über nie um seinen Sohn gekümmert habe. Weiterhin habe er ihr Drohbriefe geschickt und ihr mehrfach vor ihrer Wohnung aufgelauert, so dass sie die Polizei verständigt habe.
Das Urteil:
Das OLG Karlsruhe hat sich mit dem Fall beschäftigt (Urteil v. 2.4.15, AZ 18 UF 253/14) und entschieden, dass in diesem Fall ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt. Für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts bedarf es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung von Mutter und Vater in Bezug auf die elterliche Sorge.
Es müsse eine „gemeinsame Elternverantwortung“ geben. Dabei ginge es vor allem um Kooperationsbereitschaft der Elternteile, bei Meinungsverschiedenheiten das Gespräch miteinander zu suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.