Die Entscheidung darüber, ob die Kinder geimpft werden, kann zu Ärger führen. Gerade die Risiken und Nebenwirkungen der Impfungen sorgen für Diskussionsstoff. Wer die Entscheidung, die Kinder gegen Krankheiten zu impfen, treffen darf, entschied nun das Amtsgericht Darmstadt mit Beschluss v. 11.06.2015 (Az.: 50 F 39/15 SO) in einem entsprechenden Fall.
Der Fall
Im Mittelpunkt des Falls standen die zwei Kinder, deren Eltern getrennt lebend sind. Die Kinder lebten bei der Mutter und sie hielten sich die meiste Zeit dort auf. Auf eine Empfehlung der Kinderärztin hin, die Kinder gegen Tetanus, Dipheterie, Masern und Pneumokokken zu impfen, bat die Mutter den Vater um Zustimmung zu der Impfung. Dieser teilte die Einschätzung der Kinderärztin nicht und verweigerte die Zustimmung. Im Raum stand nun die Frage, ob die Mutter die Impfungen dennoch – auch ohne Zustimmung des Vaters – bei den Kindern vornehmen lassen darf.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Darmstadt entschied, dass die Entscheidung für die Impfung der Kinder zur Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gehören. Etwas anderes soll bei einer Entscheidung gegen eine Imfpung gelten. Die Mutter dürfe demnach alleine entscheiden, ob die Kinder gegen die Krankheiten geimpft werden sollten. Gerade die in Rede stehenden Impfungen sein allgemein empfohlene Schutzimpfungen. Weiterhin sein die Fragen um die Impfungen Teil der „U-Vorsorgeuntersuchungen“, die zur Alltagssorge gehören. Das Amtsgericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass die Frage der Impfungen von demjenigen zu treffen sei, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhielten, da die Impfungen auch das Verhalten in der Betreuung beeinflussen würden.