Auskunftsanspruch des Vaters über die Entwicklung seines Kindes?

Auskunft

Angenommen ein Vater ist weder sorgeberechtigt noch hat er ein Umgangsrecht. Kann er dennoch einen Auskunftsanspruch haben, um sich darüber informieren zu können, wie sich seine Tochter entwickelt? Diese Frage musste sich nun das OLG Hamm in einem Verfahren stellen.

Der Fall:

Der Vater des 2010 geborenen Kindes machte gegen die Kindesmutter einen Auskunftsanspruch geltend. Aufgrund eines vorangegangen gerichtlichen Beschlusses ist die Mutter allein sorgeberechtigt.  Der zwischenzeitlich inhaftierte Vater hat auch  kein Umgangsrecht mit dem Kind.

Exkurs: Umgangsrecht

Das Umgangsrecht steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, unabhängig von dem Sorgerecht zu. Der Ausgangspunkt des Umgangsrechts ist die Idee, dass der regelmäßige Kontakt mit beiden Elternteilen die ungestörte Entwicklung des Kindes ermöglichen soll, vgl. § 1626 Abs. 3 BGB. Es kann nur in seltenen Einzelfällen ausgeschlossen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde.

Die Entscheidung

Diese Ausgangssituation (Ausschluss des Umgangsrechts und der alleinigen Sorgeberechtigung) sollte nach Ansicht des OLG Hamm einen Auskunftsanspruch des Vaters gegenüber der Mutter über die Kindesentwicklung nicht ausschließen. Das Gericht sprach dem Vater einen solches Recht zu: Alle sechs Monate soll er einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos der Tochter erhalten.

Die Ansicht der Mutter, dem Vater ginge es gar nicht um das Kind, sondern nur darum Macht auszuüben, wies das Gericht zurück. Die Mutter untermauerte dies mit einem Chatauszug, indem der Vater ihren Angaben nach mit einer Kindesentführung drohen würde. Das Gericht empfand dies jedoch nicht so.  Der Chat lasse nicht erkennen, dass der Vater eine Kindesentführung plane oder sich an der Mutter rächen wolle, so das Gericht. Allein die Anfeindungen zwischen dem Bruder, der Mutter und dem Vater, soweit es in dem Chat Drohungen gegeben haben sollte, bezeichnete das Gericht als „wenig erwachsenes Imponiergehabe“.

Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB sein jedoch erfüllt. Dieser widerspreche auch nicht dem Kindeswohl. Der Vater kann somit regelmäßig Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen.

Quelle

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