Die gemeinschaftliche elterliche Sorge der nicht verheirateten Eltern

gemeinsamessorgerechtDie gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind von nicht verheirateten Elternteilen ist anzuordnen, wenn dies nicht gegen das Kindeswohl spricht. So entschied das OLG Brandenburg mit Entscheidung v. 09.02.2016 (AZ: 13 UF 185/15).

Der Fall:

Der Antragssteller und die Antragsgegnerin sind Eltern eines gemeinsamen Kindes, das 2014 geboren wurde. Die Eltern lebten zusammen, aber trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Der Vater des Kindes stellte den Antrag, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen. Dagegen wehrte sich die Kindesmutter. Sie trug vor, dass der Vater von Beginn an wenig Interesse an dem Kind zeigte. Er habe den Kindesumgang sehr forsch eingefordert. Die Kommunikation würde durch das dominante und fordernde Auftreten des Vaters belastet. Weiterhin trug die Mutter vor, der Vater würde an Entscheidungen, die das Kind beträfen, nicht teilhaben wollen.

Bereits das Amtsgericht Nauen hat in erster Instanz (Entscheidung v. 26.08.2015 – AZ: 23 F 102/15) nach Anhörung beider Elternteile und einer Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes dem Antrag des Vaters stattgegeben. Die Kindesmutter habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Gründe dargelegt, die darauf schließen lassen würden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile entgegen stünde.

Dagegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Die Streitigkeiten mit dem Kindesvater sind ihrer Ansicht nicht genügend beachtet worden.. Der Vater wehrt sich dagegen und wendet ein, dass er sich um Gespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle bemühen würde, würde die Mutter den Kontakt ständig abbrechen.

Die Entscheidung:

Das OLG Brandenburg entschied, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu übertragen ist. Gemäß § 1626a Abs. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dazu muss das Kindeswohl nicht gesondert positiv festgestellt werden. Wenn einer der Elternteile die gemeinsame Sorge beantragt, spricht die gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit. Der Antrag darf demnach nicht abgelehnt werden, wenn neben den Vorträgen der Elternteile keine Gefährdung des Kindeswohls ermittelt werden kann. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung bedarf es einer solchen Ermittlung nicht. Der Vortrag der Mutter, die Kommunikation zwischen den Eltern würde durch das Verhalten belastet, belastet die gesetzliche Vermutung nicht. Die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben sei in diesem Fall dem Kindeswohl dienlich.

Entscheidung: OLG Brandenburg vom 09.02.2016 mit AZ: 13 UF 185/15

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