Ist das Umhängen des Brautschmucks eine Schenkung?

brautschmuck

Getreu der „Weisheit“: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen, stellte sich dem OLG Hamm nun die Frage, ob das Umhängen des Brautschmucks einer Braut eine Schenkung darstellt. (Beschluss vom 25.04.2016 – Az.: 4 UF 60/16)

Der Fall

Die Eheleute haben im Jahr 2009  standesamtlich geheiratet. Anschließend feierten sie eine Hochzeitfeier in der Türkei. Die Ehefrau erhielt von Verwandten auf dieser Hochzeitsfeier einige Schmuckstücke, die ihr umgehängt wurden.

Bereits einige Wochen nach der Hochzeitsfeier übergab die Ehefrau den Hochzeitsschmuck aufgrund des hohen Werts mit Zustimmung des Ehemanns an den Bruder des Ehemanns. Dieser hatte den Auftrag den Schmuck in einem Schließfach zu verwahren.

Auf die großen Feierlichkeiten erfolgte im Jahr 2011 dann die Trennung.  Auf die Trennung hin übergab der Bruder dem Ehemann den Schmuck. Der wiederum verkaufte den Schmuck und erzielte einen Erlös von in  etwa 14.300 EUR. Die Ehefrau forderte Wertersatz in Höhe von 29.100 EUR, da der Schmuck ihr gehöre und so viel wert sei.

Die Entscheidung

Das Familiengericht hatte also zu klären, ob dieser Brautschmuck eine Schenkung an die Ehefrau war. Dann nämlich könnte sie den Wertersatz in Höhe des wahren Werts des Schmucks verlangen. Das Gericht holte ein Wertgutachten ein, das dem Schmuck einen Wert von ca. 27.300 EUR bescheinigte. Das Gericht entschied, dass der Brautschmuck, der in türkischstämmigen Kulturkreisen der Braut regelmäßig umgehängt wird, in aller Regel eine Schenkung darstellt. Wird dieser Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft, kann diese wiederum Wertersatz verlangen. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 27.300 EUR. Die eingelegte Beschwerde des Ehemanns blieb erfolglos.

 

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