Kein Anspruch auf anteilige Kostenübernahme für Klassenfahrt

Für Kinder sind Klassenfahrten oft das Tollste am ganzen Schuljahr. Für die Eltern hingegen sind sie ein teurer Spaß, da sie müssen die Kosten dafür tragen müssen. Wie läuft dies bei getrennten Eltern? Muss der unterhaltsverpflichtete Elternteil sich zusätzlich zu dem Kindesunterhalt anteilig an solchen Kosten beteiligen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Detmold (Az.  32 F 132/13).

Der Fall

Ein 15 Jähriger, der gemeinsam mit seinen beiden Schwestern bei seiner Mutter lebte, verklagte seinen Vater auf Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 3500 EUR und die Kosten einer Klassenfahrt in Höhe von 390 EUR. Die Kosten sollte, nach Auffassung des Sohnes, sein Vater tragen, da die Mutter in der Vergangenheit schon für seine Schwestern die Zahlungen für Klassenfahrten und kieferorthopädische Behandlungen allein getragen hätte. Der Vater lehnte dies jedoch ab und verwies auf den monatlichen Unterhalt in Höhe von 394 EUR, den er für seinen Sohn bezahlen würde

Das Urteil: Vater muss die Klassenfahrt und die Behandlung nicht zahlen

Das Gericht sah keine Verpflichtung des Vaters die Kosten für die Klassenfahrt, eine Skifahrt, zu übernehmen. Die Kosten von 390 Euro seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen und sein  zudem vorhersehbar gewesen, da die älteren Schwestern bereits an einer solchen Reise teilgenommen hätten. Daraus ergebe sich, nach Auffassung des Gerichts kein sog. Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der den Vater zu einer Übernahme bzw. Beteiligung an den Kosten für die Klassenfahrt verpflichtet hätte. Vielmehr war das Gericht der Auffassung, dass die Mutter bei vorausschauendem Handeln einen entsprechenden  Teil vom Unterhalt hätte sparen können. Der Vater wurde also nicht zur Zahlung verpflichtet.

Auch zur Bezahlung der Kosten der kieferorthopädischen Behandlungen war der Vater nicht verpflichtet, da nicht vorgetragen wurde, dass diese Behandlungen medizinisch notwendig sein. Wobei zu beachten sei, dass medizinisch notwendige Behandlungen in der Regel von den gesetzlichen Kassen übernommen werden müssen. Warum keine Behandlungsleistungen vorgenommen wurden, die von den Kassen übernommen werden würden, wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Daher könne auch hier kein Mehrbedarf entstehen.

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