Zu Beginn einer Ehe der ist es manchmal der Fall, dass sich die Schwiegereltern finanziell großzügig erweisen. Sie wollen dem jungen Eheglück finanziell auf die Beine helfen. Doch können die Schwiegereltern diese Hilfe im Scheidungsfall zurückfordern? So ist es in einem Fall des OLG Bremen geschehen.
Unterscheidung ehebedingte Zuwendungen und Geschenke
Schenkungen sind nicht so einfach zurückzufordern. Dies geht grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die Anforderungen daran sind jedoch sehr hoch.
Davon abzugrenzen sind ehebedingte Zuwendungen. Diese werden von Beginn an aus dem Grund getätigt, dass die Schenkenden von der Stabilität ausgehen (vgl. Finkenauer, in: Mü/Ko-BGB § 313 Rn. 286 BGB). Dementsprechend können solche Zuwendungen unter Umständen nach Trennung zurückgefordert werden.
Handelte es sich um Schenkungen?
In dem Ausgangsfall haben die Schwiegereltern dem Ehepaar Geld dreimal zwischen 2006 und 2009 größere Geldbeträge überwiesen, damit sie ein Darlehen zum Hauskauf ablösen können. Als die Ehe in die Brüche ging, forderten die Schwiegereltern das Geld jedoch zurück. Geht das?
Das OLG Bremen stufte die drei Überweisungen nicht als Schenkungen ein. Die Gerichte unterscheiden regelmäßig zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen. Als eine solche ehebedingte Zuwendung stufte das OLG Bremen die finanzielle Großzügigkeit der Schwiegereltern ein. Eine ehebedingte Zuwendung kann unter Umständen zurückgefordert werden. So auch hier: Das OLG Bremen entschied, dass die finanzielle Zuwendung an aufgrund der Scheidung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB wenigstens zum Teil zurückverlangt werden können. Auch der Umstand, dass die Zahlungen auf das Konto der Tochter gingen und nicht erkenntlich an beide Ehegatten gerichtet waren, ändert laut OLG Bremen nichts an dem Charakter der Zuwendung. Es handele sich dabei ausdrücklich nicht um eine Schenkung.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Schwiegereltern in diesem Fall das Geld zurückfordern konnten, da die Grundlage für die Zuwendung eine Art „Investition in die Ehe“ der Ehegatten nicht mehr existent war.
Quellen:
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- Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016
- OLG Bremen, Beschluss 17.08.2015 – 4 UF 52/15 (Fundstelle: BeckRS 2015, 15060)