Noch bis Ende der 60er-Jahre stand die Strafbarkeit der Erwachsenenhomosexualität in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch als Verbrechen unter Strafe. Durch die Beseitigung dieser Strafnorm im Jahr 1969 hat der damalige Gesetzgeber ein deutliches Zeichen in Richtung gesellschaftlicher Akzeptanz und Toleranz sowie rechtlicher Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gesetzt. Ein weiteres folgte im Jahr 2001 mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Doch auch danach hat sich noch einiges getan. Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Steuerrecht, insbesondere beim Ehegattensplitting, für verfassungswidrig erklärt. Diesen Urteilen hat die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner“ sowie des „Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ im Jahr 2014 Rechnung getragen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner wurde damit der Ehe zwischen Mann und Frau auch steuer- und adoptionsrechtlich in allen Belangen gleichgestellt.
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.