Kommt es zwischen Eheleuten zur Trennung, kommen sie manchmal in Streit darüber, wer die gemeinsame Ehewohnung bekommt. Nicht immer können sich Eheleute gütlich darüber einigen. Denn nicht immer wollen beide – oder einer der Eheleute – ausziehen. Dann, wenn beide die Wohnung für sich beanspruchen und eine Einigung ausgeschlossen erscheint, muss im Zweifel das Gericht entscheiden. Einen solchen Fall hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Beschluss vom 29.03.17, Az.: 4 UFH 1/17).
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.