„Eheliche Pflichten 1966“ – darfs noch etwas mehr sein?

Ehepflichten Urteil 1966 - so bitte nicht!
Ehepflichten Urteil 1966 - so bitte nicht!

So oder so ähnlich muss die Frage gelautet haben, die sich die Richter des BGH im Jahre 1966 gestellt haben, als sie über eine Ehescheidung zu urteilen hatten. Nach dem damals noch geltenden „Ehegesetz“ kam es für eine Scheidung maßgeblich auf den Grund der „Zerrüttung der Ehe“ an.

Aber zum Fall:

In erster Instanz bekam eine trennungswillige Ehefrau Recht, die die Quell allen Übels in der mangelnden Treue ihres Noch-Gatten sah. Dieser ließ die Bloßstellung aber nicht einfach auf sich sitzen und zog mit folgender Begründung in die Revision: „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…)

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