Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 18.07.2013 -19 L 877/13- das der Kinderbetreuungsplatz im städtischen Bereich nicht mehr als 5 km vom Wohnort entfernt sein darf.
Dies wurde in zwei Eilentscheidungen für die Stadt Köln entschieden und die Stadt dazu verpflichtet, den Eltern ab dem 1. August 2013 einen Betreuungsplatz nahe des Wohnortes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt aus der Sicht des Gerichts für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Mehr als 5 km darf die Kindertageseinrichtung nicht entfernt sein.