Heutzutage wählen Eltern hier und da das moderne Wechselmodell. Das Kindergeld wird jedoch auch in diesem Fall nur an einen Elternteil ausbezahlt. Wie sich in diesem Zusammenhang der Kindergeldausgleich berechnet, entschied nun der BGH (Beschluss vom 20.4.2016, XII ZB 45/15).
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.