Kuriose Scheidungsgründe I – Chinas Immobilienpolitik


Chinesisches Ehepaar in traditioneller Tracht
Foto: Joe Mabel / GPL

Damit, dass die Immobilienreform der chinesischen Regierung für viele einen Anlass zur Scheidung bieten würde, hatte diese wohl nicht gerechnet, als sie am 15. April diesen Jahres neue Bestimmungen für den Erwerb von Zweit- und weiteren Immobilien erließ.

Eigentlicher Zweck dieser Reform war, die Spekulation mit Mehrfachimmobilien, sowie den daraus resultierenden Bauboom zu hemmen und Inflation zu verhindern. So muss für ein Zweithaus nun beispielsweise eine Anzahlung in Höhe von 50 % geleistet werden. Zudem wurde die Verzinsung um 10 % gegenüber dem
Vergleichswert erhöht. Für jede weitere Immobilie sind die Anforderungen noch höher. Dabei wird die Anzahl der Immobilien pro Familie (NICHT pro Familienmitglied) bestimmt.

Diese Vorschriften sind jedoch nicht unumgänglich. Einige Ehepaare möchten sich nun scheiden lassen, um eine weitere Immobilie zu den günstigeren Konditionen einer Erstimmobilie (30 % Anzahlung und bis zu 15 % Zinsersparnis) erwerben zu können. Im Falle der Scheidung gelten die Ehegatten nicht mehr als eine Familie, weshalb dann wieder jeder für sich eine Erstimmobilie erstehen kann. Andernfalls würde das Haus des zweiten Ehegatten als Zweitwohnung der Familie im Sinne der nachteiligen neuen Bestimmungen gelten. Entsprechend größer wäre die finanzielle Belastung. Nachdem der Kauf abgewickelt ist, möchten sie dann wieder heiraten. Andere haben für das ersehnte Zweithaus ihre Hochzeit verschoben.

Dabei ist zu beachten, dass in China sozusagen „Scheidungsfreiheit“ besteht. Wollen beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung, so muss diese gewährt werden. Das ist in Deutschland so nicht möglich. Hier kommt es nicht nur auf den Willen der Parteien an. Die Ehe muss tatsächlich „zerrüttet“ sein. Der günstigere Erwerb einer Zweitimmobilie ist kein tauglicher Scheidungsgrund in diesem Sinne.
Auch ist in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass Ehe und Familie durch Art. 4 unseres Grundgesetzes, welcher unter anderem gewisse Benachteiligungen Verheirateter verbietet, besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dank dessen würde eine solche Bevorzugung von unverheiratet Zusammenlebenden (zwei günstige Erstwohnungen) gegenüber Ehepartnern (günstige Erst- und ungünstige Zweitwohnung) in Deutschland von vorne herein eher zweifelhaft erscheinen.

Wie viele chinesische Ehen dieser Wohnungspolitik tatsächlich zum Opfer fallen werden, bleibt abzuwarten.

Quelle zum Thema: http://www.china-observer.de/?x=entry:entry100507-141519
Foto: Joe Mabel / GPL

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