Zum 21. Juni dieses Jahres wird das Scheidungsrecht in Europa grundlegend geändert. Demnach ist auf zukünftige Scheidungsverfahren, die nach dem 21. Juni 2012 anhängig werden, die Europäische Verordnung Nr. 1259/2010 (genannt: Rom III) anzuwenden. Nach dieser Verordnung richtet sich dann, welches Gericht für ein Scheidungsverfahren zuständig ist, und welches Recht zur Anwendung kommt.
Zukünftig ist für die Scheidung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nur wenn sie eine formgültige Vereinbarung über eine Rechtswahl treffen, können sie stattdessen nach dem Recht des Staates geschieden werden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie vormals wohnten.
Rein deutsche Ehen, bzw. Ehegatten brauchten sich hierüber bislang keine Gedanken machen. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer automatisch deutsches Scheidungsrecht Anwendung.
Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute – auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.
Es kann daher durchaus entscheidend sein, ob das Scheidungsverfahren vor oder nach dem Stichtag rechtsanhängig ist, da in den unterschiedlichen Ländern durchaus unterschiedliche Scheidungsvorschriften gelten, die für den jeweiligen Scheidungswilligen durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen habe können.