In seiner Entscheidung –XII ZB 268/12- legt der Bundesgerichthof folgendes fest: Bei der Berechnung des Altersvermögens eines für seine Eltern Unterhaltspflichtigen bleibt der Wert einer angemessenen und selbst genutzten Immobilie grundsätzlich unberücksichtigt, da hier eine Verwertung nicht zumutbar wäre.
Solange das andere vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht übersteigt, ist das Kind nicht unterhaltspflichtig für seine Eltern.
Sachverhalt
Erst einmal zum Sachverhalt: Die Mutter des Antraggegners lebt in einem Altenpflegeheim. Die Kosten für das Heim konnte sie nicht vollständig aus Ihrer Rente und den Pflegeversicherungsleistungen aufbringen, sodass der Antragssteller ihr Leistungen von der Sozialhilfe gewährte. Nun verlangt der Antragssteller die Erstattung der in der Zeit vom Juli 2008 bis Februar 2011 erstatteten Beiträge.
Allerdings streiten die Parteien hier nur darüber, ob der Antragsgegner die Kosten aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen bezahlen muss.
Das Vermögen des Antragsgegners
Der Antragsgegner bekam im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen von 27.497,92 €, worauf das Gericht dann ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € berechnete.
Des Weiteren ist er Eigentümer einer drei Zimmerwohnung, wo der Wohnvorteil vom Gericht mit 339,02 € ermittelt wurde.
Der Antragsgegner ist auch noch hälftiger Eigentümer eines Hauses in Italien; der anteilige Wert wird mit 60.000 € angegeben. Schlussendlich verfügt er über zwei Lebensversicherungen in Höhe von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €.
Beschwerde des Antragsgegners vorm OLG erfolgreich
In der ersten Instanz wurde der Antragsgegner verpflichtet an den Antragssteller den rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.497,78 € zu zahlen. Dagegen entschied das Oberlandesgericht und wies den Antrag des Antragsstellers zurück.
Verfahren vor dem BGH
Der Antragssteller legte Rechtsbeschwerde ein und der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurück.
Verfahren vor dem OLG
Das Oberlandesgericht hatte eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners verneint, weil er den für den Elternunterhalt geltenden Selbsterhalt von 1.500 € nicht überschritten hat (ihm wurde ein Nettoeinkommen von 1.460 € ausgerechnet). Allerdings wurde das Nettoeinkommen falsch berechnet und der Selbsterhalt betrug für den relevanten Zeitraum nur 1.400 €.
Grundsätzlich wäre der Antragsgegner nun also zum Elternunterhalt verpflichtet.
Dennoch muss das Oberlandesgericht nun erst einmal erneut prüfen, ob der Antragsgegner zum Elternunterhalt verpflichtet ist, denn bei der Berechnung hat das Oberlandesgericht die monatlichen Fahrtkosten von 67,20 € für die Besuche bei der Mutter nicht berücksichtigt. Laut dem Bundesgerichthof sind diese Fahrtkosten abzusetzen, da es eine sittlich anerkannte Verpflichtung ist, die Mutter zu besuchen.
Altersvorsorgevermögen bleibt unangreifbar
Schlussendlich ist noch kurz auf die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das zum Unterhalt verpflichtete Kind auch sein Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einsetzten.
Dies gilt allerdings nicht für die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf.
Außerdem gilt dies nicht, für eine angemessene und selbst genutzte Immobilie, da eine solche Verwertung unzumutbar sei.