Sollen neben der Scheidung weitere familienrechtliche Probleme oder Fragstellungen im gerichtlichen Verfahren geklärt werden, so bietet sich unter Umständen der sogenannten Verbund an
Vor allem weil Verfahrenskosten (für das Gericht und die Anwälte) gegebenenfalls eingespart werden können, ist der Verbund für viele Mandanten sinnvoll. Eine Krux hat das ganze aber, denn nach § 137 FamFG muss für die Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung der Antrag bei Gericht eingereicht werden.
Manchmal kann das ganz schön knapp werden, vor allem, wenn die Terminsladung vom Gericht selbst erst knapp vor dem Termin verschickt wird. Nach § 217 ZPO muss eine Frist von einer Woche zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen. Kommt also die Ladung knapp vor dem Termin, ist eventuell die zwei Wochenfrist des § 137 FamFG schon verstrichen oder die verbleibende Zeit ist jedenfalls so knapp, dass eine Information des Mandanten und geschweige denn eine gemeinsame Besprechung darüber, ob eine Folgesache noch anhängig gemacht werden soll, nicht mehr möglich ist.
Solch einen Fall hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.06.2013 – XII ZB 427/11). Die bislang umstrittene Frage, welche Zeit für eine Vorbereitung und Antragstellung verbleiben muss, entschied der BGH nun wie folgt:
1.) muss das Familiengericht den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen, dass die beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung eine Folgesache innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 137 FamFG anhängig machen können und
2.) muss den Beteiligten zur Vorbereitung solch eines Antrags zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
Wird dies vom Gericht nicht beachtet, besteht ein Anspruch auf Terminsverlegung. Machen die Ehegatten die Folgesachen noch im Termin anhängig, dann gilt dies nicht und die Folgesachen werden Bestandteil des Scheidungsverbunds (vgl. BGH FamRZ 2012, 863).
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes aus der Kanzlei
Scheidung Ravensburg
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes
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