Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer Internettauschbörse

Copyright

Sobald die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teilnimmt und dabei eine Urheberrechtsverletzung begeht, haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er seine Pflicht zur Überwachung verletzt hat. Allerdings hat der Ehemann ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung keine Kontrollpflicht gegenüber der Ehefrau. So entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main; Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13 -.

In dem aktuellen Fall wurde der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da von seinem Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Später stellte sich allerdings heraus, dass die Ehefrau die Urheberrechtsverletzung bei der Teilnahme an einer Tauschbörse begangen hatte. Nach der Meinung des Rechtsinhabers hafte dafür aber trotzdem der Anschlussinhaber. Dem schloss sich das Landgericht Frankfurt a.M. nicht an, worauf der Rechtsinhaber Beschwerde einlegte.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechtsinhaber. Ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber aufgrund von Teilnahme an der von seiner Frau begangenen Rechtsverletzung habe nicht bestanden. Auch wenn er gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau seinen Internetzugang nutzte, ergibt sich daraus noch nicht, dass der Ehemann von der konkret in Rede stehenden Rechtsverletzung wusste.

Des Weiteren haftet der Ehemann auch nicht als Störer, da er nicht zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Der Beitrag könnte zwar in der Überlassung des Internetanschlusses liegen, aber dies würde voraussetzen, dass der Ehemann eine Prüfpflicht verletzt habe und dies ist hier nicht der Fall.

Auch könnte hier die Kontrollpflicht des Ehemanns verletzt worden sein. Aber von dieser muss nur bei konkreten Anhaltspunkten Gebrauch gemacht werden, z. B. wenn der Anschlussinhaber von früheren Verletzungen weiß oder hätte wissen müssen oder es andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht gibt. Ein Ehemann sei grundsätzlich ohne konkrete Anhaltspunkte also nicht verpflichtet, die Ehefrau bei der Internetnutzung zu überwachen.

http://openjur.de/u/618807.html

 

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