Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Urteil (RReg. 3 St 140/78) aus dem Jahre 1980 entschieden, dass das Beobachten eines Liebespaares in der Öffentlichkeit keine Beleidigung darstellt.
Der Fall war folgendermaßen: Das Paar lag an der Isar auf einer Picknickdecke und trug Badebekleidung. Ein Mann beobachtete die Beiden beim Austausch von Zärtlichkeiten. Das Liebespaar fühlte sich durch den Mann belästigt und stellte Strafanzeige wegen Beleidigung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Strafanzeige allerdings zurück, denn das Verhalten des Mannes sei nicht nach § 185 StGB strafbar.
Der Mann habe die Beiden nicht heimlich beobachtet, sondern er hatte es vielmehr darauf ausgelegt, gesehen zu werden, sodass eine Strafbarkeit allein deshalb schon entfällt.
Auch liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Zwar hat jeder das Recht auf den Persönlichkeitsschutz, aber jeder, der intime Handlungen vornimmt, müsse dies an einem Ort tun, wo er unerwünschte Zuschauer ausschließen kann. Sobald also der private Bereich verlassen wird, kann von einem Eindringen in die Privatsphäre keine Rede sein.
Auch habe der Mann das Liebespaar nicht gedemütigt, entwürdigt oder entehrt. Aufgrund der modernen Anschauung, ist das Beobachten von Zärtlichkeiten nicht dazu geeignet, dass Scham- oder Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Es ist auch zu beachten, dass das Liebespaar kein Recht auf ungestörten und unbeobachteten Austausch von Zärtlichkeiten im Freien gehabt habe. Die Beiden konnten also auch nicht von dem Mann verlangen, sich von seinem aktuellen Ort zu entfernen.
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